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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 2 StR 154/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 154/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheits-

beraubung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren

Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der

Sachrüge.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die

tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) ent-

fällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dar-

gelegt hat.

3

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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat schließt

in

Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der

Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungs-

verjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Schmitt