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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 2 StR 175/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 175/08

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß §§ 44, 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November

2007 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-

gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei; namentlich lässt die Beweiswür-

digung, mit welcher das Landgericht eine Notwehrlage sowie eine irrtümliche

Annahme einer solchen Lage durch den Angeklagten ausgeschlossen hat,

Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, da

die Gründe, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, nicht frei von Rechtsfehlern sind.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass von den Eingangs-

voraussetzungen des § 20 StGB hier nach der Sachlage und den insoweit

rechtsfehlerfrei dargelegten Ausführungen der Sachverständigen allein das

Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Betracht kam. Wie die Re-

vision zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Tatrichter, insoweit ohne nähere

Erörterung der Sachverständigen folgend, einer in der fachwissenschaftlichen

forensisch-psychiatrischen Literatur neuen systematischen Differenzierung zwi-

schen "Affekttaten" (im engeren Sinne) und sog. "Impulstaten" angeschlossen

(vgl. Marneros, Affekttaten und Impulstaten, 2007) und hieraus für die Anwen-

dung des § 20 StGB Schlussfolgerungen gezogen, die mit der herkömmlichen

begrifflichen Zuordnung nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Dies kann aber,

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hier im Ergebnis da-

hinstehen, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der

Tatrichter die von ihm im Anschluss an die Sachverständige näher geprüfte Ka-

tegorie der "Impulstaten" hier letztlich zutreffend anhand derselben Kriterien

untersucht hat, die gemeinhin unter dem Oberbegriff der "Affekttaten" diskutiert

werden. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Tatrichter dem von ihm im

engeren Sinn definierten Bereich der Affekttat, soweit er hierunter nur "Bezie-

hungstaten" versteht, einen jedenfalls zu engen Begriff der "Beziehung"

zugrunde legt. Im Zusammenhang mit den insoweit typischen Verlaufs- und

Aufbauformen affektiver Spannungen kann nicht allein auf enge partnerschaftli-

che oder gar intime "Beziehungen" abgestellt werden. Auch zwischen Perso-

nen, die, wie hier, über einen langen Zeitraum beruflich und persönlich im en-

gen Kontakt ohne Ausweichmöglichkeit im Fall von Konflikten stehen, kann es

zu ähnlichen Konstellationen kommen.

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3. Die Anwendung der vom Tatrichter genannten Kriterien für das Vorlie-

gen einer sog. "Impulstat" unter möglicherweise schuldrelevanter Einschrän-

kung der Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die Revi-

sion, dass das Landgericht das Vorliegen eines als indiziell angesehenen "rap-

tusartigen Tatverlaufs mit gleichsam rechtwinkligem Affektverlauf" mit nicht trag-

fähigen Gründen verneint hat. Nach den Feststellungen griff das spätere Tatop-

fer den Angeklagten aus belanglosem Grund an und stieß ihn "mit aller Gewalt"

beinahe aus der offen stehenden Fahrertür der LKW-Kabine, in der sich beide

Personen befanden. Der Angeklagte, der erkannte, das dieser Angriff damit

abgeschlossen war, "warf sich" in plötzlicher Wut auf seinen Arbeitskollegen,

schlug das körperlich deutlich überlegene Tatopfer vielfach mit äußerster Wucht

mit den Fäusten gegen den Kopf, kniete sich sodann auf das halb auf dem Bei-

fahrersitz liegende Opfer und erwürgte dieses in unmittelbarem Fortgang der

Handlung. Zum Tatzeitpunkt hatte der Angeklagte etwa 36 Stunden nicht ge-

schlafen, wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 ‰ auf und hatte zusam-

men mit dem späteren Tatopfer etwa zwölf Stunden lang auf einem Parkplatz in

der Fahrerkabine des LKW gesessen.

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Unter diesen festgestellten Umständen begegnet die Würdigung des

Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, es habe sich "nicht um

einen plötzlichen und kurzen Impulsdurchbruch" gehandelt, weil der Angeklagte

die Gewalt über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt und "die Angriffs-

richtung gewechselt" habe (UA S. 27). Auch die Argumentation, der Angeklagte

habe nicht über Symptome wie Mundtrockenheit, Herzklopfen, vermehrtes At-

men oder Einengung seiner seelischen Abläufe im Zusammenhang mit dem

Tatgeschehen berichtet (UA S. 27), wendet ersichtlich zu schematisch indizielle

Kriterien an, die sich in der forensisch-psychiatrischen Literatur und im Gutach-

ten der Sachverständigen finden. Der Angeklagte hat sich auf eine vollständige

Amnesie hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens berufen (UA S. 13); un-

abhängig davon wäre es angesichts des festgestellten Kampfgeschehens und

der vom Angeklagten aufgewandten Gewalt offensichtlich von allenfalls geringer

Bedeutung, ob er (Wochen später) bei der Exploration durch einen Sachver-

ständigen über "Mundtrockenheit" oder "vermehrtes Atmen" berichtet hat.

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Andere Indizien, die für das Vorliegen einer schuldrelevanten Bewusst-

seinsstörung sprechen könnten, hat das Landgericht zutreffend gesehen. Das

gilt auch für die festgestellten Gegenindizien, namentlich das ruhige, kontrollier-

te und fast schon auffällig unbeteiligte Nachtatverhalten. Angesichts des Ge-

wichts, welches der Tatrichter gerade dem Kriterium eines raptusartigen Tatver-

laufs beigemessen hat, kann der Senat aber im Ergebnis nicht ausschließen,

dass bei zutreffender Einordnung der Beweisanzeichen und Orientierung an

den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien die Entscheidung

über das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit

zugunsten des Angeklagten ausgefallen wäre. Ausgeschlossen werden kann

angesichts der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen sowie der Wiedergabe

des Sachverständigengutachtens im Urteil allerdings eine zur Schuldunfähigkeit

im Sinne von § 20 StGB führende vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten.

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4. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags an-

genommen, dies aber ausdrücklich allein auf das Vorliegen der Voraussetzun-

gen des § 213, 1. Alt. StGB aufgrund der dem Angeklagten von dem späteren

Tatopfer zugefügten Misshandlung gestützt. Es kann daher nicht ausgeschlos-

sen werden, dass die mögliche Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB

zu einer weiteren Strafrahmenmilderung zugunsten des Angeklagten geführt

hätte. Der neue Tatrichter wird den Gesamtzusammenhang der tat- und schuld-

relevanten Umstände gegebenenfalls auch insoweit insgesamt neu zu prüfen

und zu bewerten haben.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Schmitt