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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 5 StR 118/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 16. November 2007 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Strausberg als voll-
streckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen
Vorentscheidungen (Einzelstrafen: 30 Tagessätze und 90 Tagessätze Geld-
strafe sowie acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten führt – in Übereinstimmung mit dem Antrag des General-
bundesanwalts – lediglich zur Kompensation einer vom Landgericht nicht
ausreichend gewürdigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Im
Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat zwar mit Blick auf eine bezüglich des Ermitt-
lungsverfahrens festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung die
für die gefährliche Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten um drei Monate verringert. Es hat dabei aber ei-
nen weiteren, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 MRK im Bereich des Amtsgerichts außer Acht gelassen, der auf
der Grundlage der freilich auch insoweit mitgeteilten Anknüpfungsdaten ei-
nen Zeitraum von einem Jahr ausmacht. Der Senat nimmt die gebotene
Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst
vor, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGHR StPO
§ 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; siehe auch BGHR StPO § 354 Abs. 1a
Anwendungsbereich 4). In Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGH,
Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008,
860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) haben hier (weitere) drei
Monate als vollstreckt zu gelten. Eine noch weitergehende Kompensation
wäre angesichts der Tatschwere und der für das Tatopfer hervorgerufenen
lebensbedrohlichen Situation nicht mehr angemessen.
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Schäfer Sander