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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 5 StR 167/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die sachverstän-
dig beratene Strafkammer hin. Zwar ist der Ausschluss eines sexuellen Sa-
dismus mit der Wendung, es lägen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunk-
te vor, angesichts des Tatbildes und der Vorverurteilungen kaum nachvoll-
ziehbar. Auch die Hilfserwägung, eine solche Störung habe jedenfalls keinen
Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt, da es sich um eine geplante Tat und
nicht um einen impulsiven Durchbruch sexueller Phantasien gehandelt habe,
vermag nicht zu überzeugen. Der Senat kann jedoch dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe – insbesondere der Schilderung der Lebensum-
stände des Angeklagten – hinreichend entnehmen, dass der Grad einer mög-
licherweise vorhandenen Störung der Sexualpräferenz noch nicht das Aus-
maß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren ande-
ren seelischen Abartigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abar-
tigkeit 31 und 37).
Auch eine unterhalb dieser Schwelle gelegene Devianz des Angeklagten
schließt seine Behandlungsbedürftigkeit nicht aus, dem wird im Rahmen des
Vollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Basdorf Brause Schaal
Schäfer Sander