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BGH Beschluss vom 07.05.2008 – 5 StR 167/08

5. Strafsenat

5 StR 167/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die sachverstän-

dig beratene Strafkammer hin. Zwar ist der Ausschluss eines sexuellen Sa-

dismus mit der Wendung, es lägen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunk-

te vor, angesichts des Tatbildes und der Vorverurteilungen kaum nachvoll-

ziehbar. Auch die Hilfserwägung, eine solche Störung habe jedenfalls keinen

Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt, da es sich um eine geplante Tat und

nicht um einen impulsiven Durchbruch sexueller Phantasien gehandelt habe,

vermag nicht zu überzeugen. Der Senat kann jedoch dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe – insbesondere der Schilderung der Lebensum-

stände des Angeklagten – hinreichend entnehmen, dass der Grad einer mög-

licherweise vorhandenen Störung der Sexualpräferenz noch nicht das Aus-

maß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren ande-

ren seelischen Abartigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abar-

tigkeit 31 und 37).

Auch eine unterhalb dieser Schwelle gelegene Devianz des Angeklagten

schließt seine Behandlungsbedürftigkeit nicht aus, dem wird im Rahmen des

Vollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

Basdorf Brause Schaal

Schäfer Sander