BGH Urteil vom 07.05.2008 – XII ZR 5/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Mai 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember
2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-
chen des Landgerichts Chemnitz vom 15. Juli 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte ihr in einem Ein-
kaufszentrum gelegenes Geschäft an Samstagen geöffnet halten muss.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Vermieterin der Gewerbeflächen
des Einkaufszentrums "N. " in C. Mit Vertrag vom 27. September 1993
vermietete sie der Beklagten eine Ladenfläche von ca. 2.400 m² und eine Ne-
benfläche von 582,86 m² für die Dauer von 15 Jahren. Die Beklagte betreibt
dort einen Einzelhandel mit Schwerpunkt Textilien, Bekleidung und Randsorti-
mente.
§ 8 d des Mietvertrages lautet:
"Das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über
die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen mindestens so lange of-
fen zu halten, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte
offen hält. Der Mieter hat das Recht, die gesetzlichen Ladenöffnungszei-
ten voll auszuschöpfen. Aus einer bloßen Duldung abweichender Öff-
nungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herlei-
ten. Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen,
Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren u.a.) sind nicht zulässig."
Der von der Vermieterin zunächst vorgesehene Vertragstext enthielt als
Satz 2 noch folgende Regelung:
"Dem Vermieter bleibt die abschließende Festlegung der Ladenöff-
nungszeiten vorbehalten."
Diese Bestimmung wurde auf Verlangen der Mieterin vor Abschluss des
Mietvertrages gestrichen.
Nach Abschluss des Mietvertrages änderte sich das Ladenschlussge-
setz. Die Öffnungszeiten wurden 1996 von Montag bis Freitag auf 20.00 Uhr
und an Samstagen bis 16.00 Uhr ausgeweitet. Die weitere Änderung des La-
denschlussgesetzes im Jahre 2003 erlaubt die Öffnung von Montag bis Sams-
tag bis jeweils 20.00 Uhr.
Die Mehrheit der Geschäfte im Einkaufszentrum wird auf kleineren Ver-
kaufsflächen betrieben. In den Verträgen mit diesen Mietern (sog. Kleinmietern)
ist folgende Klausel enthalten (§ 7 e):
"Der Mieter wird das Geschäftslokal im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen so lan-
ge offen halten, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte
offen hält. Dem Vermieter bleibt die abschließende Festlegung der La-
denöffnungszeiten vorbehalten."
Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 forderte die Klägerin die Mieter auf, ab
dem 1. Juni 2003 auch an Samstagen bis 20.00 Uhr zu öffnen. 32 der insge-
samt 49 Mieter sind der Aufforderung gefolgt und halten ihre Geschäfte bis
20.00 Uhr geöffnet. Die Beklagte hält sich dazu nicht für verpflichtet und
schließt ihr Geschäft, außer in der Adventszeit, an Samstagen jeweils um
18.00 Uhr.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, das gemietete Ladenlokal auch
Samstags bis 20.00 Uhr zu öffnen. Das Landgericht hat die Beklagte antrags-
gemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Da-
gegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Bedeu-
tung, ausgeführt: Die in § 8 d des Mietvertrages enthaltene Klausel sei wirksam.
Dass eine Betriebspflicht des Mieters auch in Formularverträgen festgelegt
werden könne, entspreche allgemeiner Auffassung. Es komme deshalb nicht
darauf an, ob nach Verhandlung und Streichung des zunächst vorgesehenen
Satzes 2, der in den Verträgen mit den Kleinmietern enthalten geblieben sei,
auch Satz 1 nach den Bestimmungen der §§ 305 f. BGB zu beurteilen sei oder
die gesamte Regelung dieses Absatzes als "ausgehandelt" i.S. des § 305
Abs. 1 Satz 3 BGB gelten könne. Allerdings würde die Streichung einzelner
Sätze oder Teile der Klausel wohl nicht ausreichen, um dem verbleibenden
Rest den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen. Dem
Vorbringen der Klägerin zufolge habe die Beklagte zwar gegen die Klausel
betreffend die Betriebspflicht seinerzeit Vorbehalte geäußert, über die verhan-
delt worden sei. Den Darlegungen lasse sich aber nicht entnehmen, dass auch
über die übrigen Bestandteile von § 8 d in der von der Rechtsprechung gefor-
derten Weise tatsächlich verhandelt worden sei. Die Frage könne aber dahin-
stehen. Auch wenn § 8 d Satz 1 des Vertrages als eine von der Vermieterin ge-
stellte Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen wäre, wäre die Klausel nicht
unwirksam.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Klausel sei
klar und verständlich. Danach sei der Mieter verpflichtet, sein Geschäft mindes-
tens so lange zu öffnen wie die überwiegende Anzahl aller Mieter des Centers.
Der einzelne Mieter habe sich also an die Öffnungszeiten der Mehrheit der Mie-
ter zu halten. Er wisse, dass er ggf. sein Geschäft auch dann öffnen müsse,
wenn der Betrieb für ihn nicht lukrativ sei. Er könne der Klausel auch entneh-
men, wann die Verpflichtung eintrete, nämlich dann, wenn mehr als die Hälfte
der insgesamt vorhandenen Mieter länger offen hielten.
Ein Mangel an Transparenz ergebe sich auch nicht daraus, dass die
Klausel keine Regelung über das Zustandekommen der Mehrheitsentscheidung
enthalte. Zu Recht gehe das Landgericht davon aus, dass die Meinung der Be-
klagten, die überwiegend praktizierten Öffnungszeiten müssten im Wege der
Abstimmung zwischen den Mietern festgelegt werden, in der fraglichen Klausel
keine Grundlage finde. Die vertragliche Regelung stelle nur auf die tatsächli-
chen Öffnungszeiten ab. Wie diese zustande kämen, müsse unter dem Aspekt
der Transparenz nicht festgelegt werden. Hätte die Beklagte Zweifel über die
Modalitäten bei der Festlegung der Öffnungszeiten gehabt, hätte sie durch
Nachfrage für Klärung sorgen können.
§ 8 d Satz 1 bis 3 des Mietvertrages stelle auch keine unangemessene
Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar. Auf-
grund der damals wirksamen Regelung folge die Verpflichtung der Beklagten,
auch an Samstagen bis 20.00 Uhr zu öffnen, daraus, dass die überwiegende
Anzahl der Centermieter ihre Geschäfte geöffnet hielten. Ohne Erfolg mache
die Beklagte geltend, dass die Klägerin die Öffnungszeiten für die anderen Mie-
ter unter Berufung auf die Klausel deshalb durchgesetzt habe, weil ihr die "ab-
schließende Festlegung" der Öffnungszeiten vorbehalten sei. Diese Regelung
verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht könne sich der Vermieter vorbehal-
ten, wenn dies bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der
Anpassung notwendig sei und die Richtlinien der Ausübung - wie hier - mög-
lichst konkret angegeben seien.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 8 d Satz 1 des Mietvertrages wird dem Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht.
a) Die Bestimmung ist eine Formularvereinbarung. Zwar hat es das Beru-
fungsgericht offen gelassen, ob es sich bei der in § 8 d Satz 1 geregelten Be-
triebspflicht um eine Formularklausel oder um eine Individualvereinbarung han-
delt. Indes kann der Formularcharakter der Klausel bei Zugrundelegung des
unstreitigen Parteivorbringens nicht zweifelhaft sein. Der Vortrag der Klägerin,
im ursprünglichen Vertrag sei - wie in allen Verträgen - die Klausel "dem Ver-
mieter bleibt die abschließende Festlegung der Ladenöffnungszeit vorbehalten"
enthalten gewesen, auf Wunsch der Beklagten aber gestrichen worden, bedeu-
tet nicht, dass auch Satz 1 zu einer Individualvereinbarung geworden ist. Eine
für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel wird nicht bereits dadurch zu
einer Individualregelung, dass die Parteien über die Regelung reden. Erforder-
lich ist vielmehr, dass der Klauselsteller die von ihm vorgesehene Klausel
ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. BGHZ 85, 305, 308; 104, 232, 236). Das
behauptet die Klägerin selbst nicht. Im Gegenteil hat sie in den Instanzen und in
ihrer Revisionserwiderung (S. 9) - wenn auch in anderem Zusammenhang -
selbst darauf hingewiesen, dass ihr Konzept nur gelingen kann, wenn sich alle
Mieter an ihre Vorgaben halten und ihr Geschäft so lange geöffnet halten wie
die Mehrheit der Mieter. Es ist deshalb fern liegend, dass die Klägerin Satz 1
des Mietvertrages ernsthaft zur Disposition gestellt und damit das System eines
einheitlichen Ladenschlusses für das gesamte Einkaufszentrum gefährdet hat.
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - für eine weitgehend
identische Fallgestaltung entschieden, dass die formularmäßige Verpflichtung
zur Offenhaltung des Ladenlokals bis 20.00 Uhr wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam ist (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - XII ZR
13/05 - NJW 2007, 2176, 2177) und eine Verpflichtung der Mieter zur Öffnung
ihrer Geschäfte aus dieser Klausel nicht hergeleitet werden kann. Nach dem
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen,
wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. nur BGHZ 164, 11,
16; 165, 12, 21 f. m.w.N.). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz
auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-
tragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165,
12, 22).
aa) Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es für den Umfang der Be-
triebspflicht des Mieters darauf an, wie lange "die überwiegende Mehrzahl aller
Mieter ihre Geschäfte offen hält". Durch diese Regelung wird der Anschein er-
weckt, eine Ausweitung der Betriebspflicht hänge nicht vom Willen des Vermie-
ters, sondern allein von der Mehrheit der übrigen Mieter des Einkaufszentrums
ab. Dem ist aber nicht so.
bb) Tatsächlich können die meisten Mieter nicht frei entscheiden, wie
lange sie ihr Geschäft offen halten wollen. Die Klägerin (= Vermieterin) hatte
nämlich die überwiegende Mehrzahl der Mieter (sog. Kleinmieter) des Einkaufs-
zentrums bei der Festlegung der Öffnungszeiten ihren Vorgaben unterworfen.
Nach § 7 e Satz 2 der mit den "Kleinmietern" geschlossenen Formularverträge
"bleibt dem Vermieter die abschließende Festlegung der Ladenöffnungszeiten
vorbehalten". Die Vermieterin kann damit die Öffnungszeiten der Mehrzahl aller
von ihr vermieteten Ladenflächen einseitig bestimmen und damit die Voraus-
setzungen für eine Ausweitung der Betriebspflicht nach § 8 d Satz 1 herbeifüh-
ren.
cc) Mit einem solchen Weisungsrecht der Vermieterin gegenüber ande-
ren Mietern rechnet der durchschnittliche Adressat bei der Lektüre des § 8 d
Satz 1 nicht. Er wird aufgrund der Formulierung der Klausel vielmehr davon
ausgehen, dass die Betriebspflicht bei den anderen Mietern wie in § 8 d Satz 1
seines eigenen Vertrages geregelt ist. Das Ausmaß seiner Verpflichtung wird
durch die gewählte Formulierung verschleiert. Während er nach dem Wortlaut
mit einer Änderung der Öffnungszeiten nur rechnen muss, wenn sich die Mehr-
heit aller Mieter des Einkaufszentrums dafür ausspricht, kann in Wirklichkeit die
Vermieterin allein die Öffnungszeiten bestimmen, weil die Kleinmieter wegen
§ 7 e ihrer Mietverträge die Geschäfte so lange offen halten müssen, wie es die
Klägerin will. Damit kann letztlich die Klägerin allein entscheiden, wie lange die
Beklagte ihr Geschäft öffnen muss.
dd) Die Beklagte musste auch nicht damit rechnen, dass die Öffnungs-
zeiten letztlich durch die Klägerin festgelegt werden. Zwar ist das Transparenz-
gebot im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nicht mit gleicher Strenge wie ge-
genüber Verbrauchern anzuwenden. Insbesondere kann bei Unternehmern auf-
grund ihrer Geschäftserfahrung sowie aufgrund der Maßgeblichkeit von Han-
delsgewohnheiten und Handelsbräuchen von einer besseren Erkenntnis- und
Verständnismöglichkeit ausgegangen werden
(Wolf/Horn/Lindacher AGB
4. Aufl. § 9 Rdn. 147 m.w.N.). Die von der Klägerin gewählte Formulierung in
§ 8 d Satz 1 gab der Beklagten aber keinen Anlass zu zweifeln, dass die Mehr-
heit der Mieter und nicht die Vermieterin über die Öffnungszeiten entscheidet.
ee) Die Intransparenz der Regelung besteht darin, dass bei der Mieterin
der Eindruck erweckt wird, nicht die Vermieterin, sondern die Mieter würden
über die Öffnungszeit entscheiden.
Deshalb kann auch nicht von Bedeutung sein, ob die Festsetzung der
Betriebszeiten durch die Vermieterin selbst (oder durch eine Werbegemein-
schaft) in Einkaufszentren "durchaus üblich" sei. Die Mieterin wird durch die
gewählte Formulierung nicht lediglich im Unklaren gelassen, sondern regelrecht
in die Irre geleitet.
ff) Ob eine Mehrheit der Mieter des Einkaufszentrums die verlängerte
Samstagsöffnungszeit selbst wünscht und praktiziert, ohne dass die Klägerin
von ihrem Bestimmungsrecht bezüglich der Ladenöffnungszeiten bei den
Kleinmietern Gebrauch macht, ist nicht entscheidungserheblich. Eine freiwillige
Offenhaltung ihrer Geschäfte durch die Mehrheit der Mieter vermag an der
mangelnden Transparenz von § 8 d Satz 1 des Mietvertrages nichts zu ändern.
Die Bestimmung ist unwirksam und kann deshalb auch dann nicht verpflichten,
wenn die übrigen Mieter nicht auf Veranlassung der Vermieterin, sondern frei-
willig ihre Geschäfte Samstag bis 20.00 Uhr geöffnet halten. Auch sonst ist kei-
ne Verpflichtung der Beklagten zur Offenhaltung ihres Geschäftes ersichtlich.
Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vézina Dose
Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.07.2005 - 2 HKO 227/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2005 - 5 U 1528/05 -