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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 122/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch über das
Berufsverbot dahin geändert, dass dem Angeklagten das Unter-
richten oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts für
die Dauer von fünf Jahren verboten wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Ange-
klagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, "jedwede berufliche Tätigkeit
mit persönlichem Kontakt zu Kindern auszuüben". Die Revision des Angeklag-
ten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit
es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf indes-
sen der Änderung in zweifacher Hinsicht: Er ist zunächst dahin zu konkretisie-
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ren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern verbo-
ten ist; dies trägt dem vom Landgericht festgestellten Umstand in ausreichen-
dem Maße Rechnung, dass von dem Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch
außerhalb seines Musikunterrichts sexuelle Übergriffe auf Kinder zu begehen.
Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu be-
schränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller
Verfehlungen auch gegenüber Kindern männlichen Geschlechts ausgehe, bie-
ten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR
StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende
Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
selbst entschieden.
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Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den
Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten
(§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer