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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 142/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 142/08

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tötung aus niedri-

gen Beweggründen) zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hiergegen

wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstan-

dungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem

Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht

auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatumstände.

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung zumindest abfindet; vor der Annahme bedingten Vor-

satzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-

als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch

tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ

2003, 603, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei äußert gefähr-

lichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das

Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein

gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf

nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-

lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich

möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-

doch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung

nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg

werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver

Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen

Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persön-

lichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch

das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatz-

element gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 15 Vorsatz, be-

dingter 4). Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben

des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte

Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass

nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das Opfer in einer Weise ver-

letzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in

das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR aaO 35 und 51), so liegt

(zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür be-

sonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteils-

gründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStZ 2007, 150). Dass eine Hand-

lung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht hinge-

gen eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich. Der

Schluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher in solchen Fällen nur rechts-

fehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände

einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 50).

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b) Gemessen daran ist der von der Schwurgerichtskammer allein aus der

Art der Tatausführung - sechs mit voller Kraft geführte Hiebe mit einer 75 cm

langen und gut ein Kilo schweren Eisenstange auf den Rumpf des Opfers - ge-

zogene Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schon für

sich nicht tragfähig. Schläge auf den Rumpf eines Menschen führen grundsätz-

lich nicht ohne weiteres zu Verletzungen, die wegen ihrer Gefährlichkeit mit ho-

her oder gar sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen. Dies gilt auch für

die hier festgestellten Hiebe: Das Opfer hat im Wesentlichen Knochenbrüche im

Bereich der Rippen, des Oberkörpers und an den Armen sowie großflächige

Hämatome erlitten, war über mehrere Stunden nach der Tat bei Bewusstsein

sowie ansprechbar und verstarb (erst) etwa drei Wochen später nach einer

Lungenentzündung. Keinesfalls genügt den Anforderungen daher die pauschale

Annahme des Landgerichts, dass ein Täter, der auf einem anderen in der fest-

gestellten Art und Weise einschlage, eine für jedermann ersichtlich lebensbe-

drohliche Handlung vornehme und daher zumindest in der Weise mit Tötungs-

vorsatz handele, dass er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechne und

sich mit dem Tod des Opfers abfinde, und zwar bereits bei dem ersten heftigen

Schlag. Diese Begründung lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht bei

der Prüfung des Tötungsvorsatzes bereits die abstrakte Lebensgefährlichkeit

der Tathandlungen falsch eingeschätzt und zudem die konkreten Folgen der

ausgeführten Schläge nicht genügend in den Blick genommen hat.

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Hinzu kommt, dass das Landgericht weitere maßgebliche Umstände, die

gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes, insbesondere des voluntativen

Vorsatzelements, sprechen könnten, nicht in die anzustellende Gesamtabwä-

gung einbezogen hat. Insoweit lassen die Erwägungen des Landgerichts na-

mentlich die Berücksichtigung der Tatentstehung und des Nachtatverhaltens

des Angeklagten vermissen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Tötungs-

vorsatzes nicht bedacht, dass die Tathandlungen ihren Ausgangspunkt in ei-

nem strafbaren Verhalten des in der Wohnung des Angeklagten von diesem

beherbergten Opfers hatten, dieses den Angeklagten auch zwischen den ein-

zelnen Schlagserien mehrfach zur Wut provozierte und Täter wie Opfer dem

Trinkermilieu angehörten. Ferner lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass

der Angeklagte bereits kurz nach der Tat einen Notruf absetzen wollte und in

den folgenden etwa sieben Stunden mehrere Nachbarn hilfesuchend ansprach

sowie schließlich selbst den Rettungsdienst herbeirief, wobei er allein wegen

seiner Furcht vor Bestrafung so lange gezögert hatte. Schließlich hat das Land-

gericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (3,55 o/oo ledig-

lich im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob der Angeklagte deswegen

daran gehindert war, die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zu erkennen.

Dieser Umstand hätte indes auch bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzele-

mentes Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-

satz, bedingter 55).

Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

2. Sollte der neue Tatrichter wiederum einen (bedingten) Tötungsvorsatz

bejahen, so wird er bei der Prüfung der Frage, ob die Tötung aus niedrigen Be-

weggründen begangen wurde, alle für die Handlungsantriebe des Täters maß-

geblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters

und seine Persönlichkeit (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.

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w. N.) umfassend in den Blick nehmen müssen. Nach den bisher getroffenen

Feststellungen liegt es fern, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen

im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt haben könnte.

RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben.

Becker Becker Kolz

Hubert Schäfer