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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 142/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tötung aus niedri-
gen Beweggründen) zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstan-
dungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem
Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht
auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatumstände.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,
ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-
bestandsverwirklichung zumindest abfindet; vor der Annahme bedingten Vor-
satzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-
als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch
tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ
2003, 603, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei äußert gefähr-
lichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das
Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein
gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf
nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-
lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich
möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist je-
doch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung
nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg
werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver
Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen
Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persön-
lichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch
das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatz-
element gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 15 Vorsatz, be-
dingter 4). Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben
des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte
Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass
nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das Opfer in einer Weise ver-
letzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in
das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR aaO 35 und 51), so liegt
(zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür be-
sonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteils-
gründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStZ 2007, 150). Dass eine Hand-
lung generell geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht hinge-
gen eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich. Der
Schluss auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher in solchen Fällen nur rechts-
fehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände
einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 50).
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b) Gemessen daran ist der von der Schwurgerichtskammer allein aus der
Art der Tatausführung - sechs mit voller Kraft geführte Hiebe mit einer 75 cm
langen und gut ein Kilo schweren Eisenstange auf den Rumpf des Opfers - ge-
zogene Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schon für
sich nicht tragfähig. Schläge auf den Rumpf eines Menschen führen grundsätz-
lich nicht ohne weiteres zu Verletzungen, die wegen ihrer Gefährlichkeit mit ho-
her oder gar sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen. Dies gilt auch für
die hier festgestellten Hiebe: Das Opfer hat im Wesentlichen Knochenbrüche im
Bereich der Rippen, des Oberkörpers und an den Armen sowie großflächige
Hämatome erlitten, war über mehrere Stunden nach der Tat bei Bewusstsein
sowie ansprechbar und verstarb (erst) etwa drei Wochen später nach einer
Lungenentzündung. Keinesfalls genügt den Anforderungen daher die pauschale
Annahme des Landgerichts, dass ein Täter, der auf einem anderen in der fest-
gestellten Art und Weise einschlage, eine für jedermann ersichtlich lebensbe-
drohliche Handlung vornehme und daher zumindest in der Weise mit Tötungs-
vorsatz handele, dass er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechne und
sich mit dem Tod des Opfers abfinde, und zwar bereits bei dem ersten heftigen
Schlag. Diese Begründung lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht bei
der Prüfung des Tötungsvorsatzes bereits die abstrakte Lebensgefährlichkeit
der Tathandlungen falsch eingeschätzt und zudem die konkreten Folgen der
ausgeführten Schläge nicht genügend in den Blick genommen hat.
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Hinzu kommt, dass das Landgericht weitere maßgebliche Umstände, die
gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes, insbesondere des voluntativen
Vorsatzelements, sprechen könnten, nicht in die anzustellende Gesamtabwä-
gung einbezogen hat. Insoweit lassen die Erwägungen des Landgerichts na-
mentlich die Berücksichtigung der Tatentstehung und des Nachtatverhaltens
des Angeklagten vermissen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Tötungs-
vorsatzes nicht bedacht, dass die Tathandlungen ihren Ausgangspunkt in ei-
nem strafbaren Verhalten des in der Wohnung des Angeklagten von diesem
beherbergten Opfers hatten, dieses den Angeklagten auch zwischen den ein-
zelnen Schlagserien mehrfach zur Wut provozierte und Täter wie Opfer dem
Trinkermilieu angehörten. Ferner lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass
der Angeklagte bereits kurz nach der Tat einen Notruf absetzen wollte und in
den folgenden etwa sieben Stunden mehrere Nachbarn hilfesuchend ansprach
sowie schließlich selbst den Rettungsdienst herbeirief, wobei er allein wegen
seiner Furcht vor Bestrafung so lange gezögert hatte. Schließlich hat das Land-
gericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (3,55 o/oo ledig-
lich im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob der Angeklagte deswegen
daran gehindert war, die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zu erkennen.
Dieser Umstand hätte indes auch bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzele-
mentes Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-
satz, bedingter 55).
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.
2. Sollte der neue Tatrichter wiederum einen (bedingten) Tötungsvorsatz
bejahen, so wird er bei der Prüfung der Frage, ob die Tötung aus niedrigen Be-
weggründen begangen wurde, alle für die Handlungsantriebe des Täters maß-
geblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters
und seine Persönlichkeit (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.
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w. N.) umfassend in den Blick nehmen müssen. Nach den bisher getroffenen
Feststellungen liegt es fern, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen
im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt haben könnte.
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben.
Becker Becker Kolz
Hubert Schäfer