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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 150/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 150/08

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 15. November 2007 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-

folge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichte-

te, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat

den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der

Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des Strafrah-

mens. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Angeklagte bei

der Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, und

unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen minder schweren Fall nach

§ 227 Abs. 2 StGB angenommen. Der Strafzumessung hat es sodann einen

Strafrahmen zugrunde gelegt, der im Höchstmaß dem Rahmen des § 227

Abs. 2 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestmaß hingegen dem nach §§ 21,

49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis

11 Jahre drei Monate) entspricht. Dies ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB

55. Aufl. § 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die ge-

fundene, eher in der Mitte der in Betracht kommenden Strafrahmen liegende

Strafe von diesem Fehler beeinflusst ist.

4

Zur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung führen. Das

Landgericht hat ihr eine größere Anzahl strafmildernder Gesichtspunkte

zugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter der Angeklagten, ihre beginnende demen-

tielle Erkrankung, ihre besondere Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem

von ihr verschuldeten Tod des Ehemanns) und sodann nur noch ausgeführt:

"Andererseits war aus generalpräventiven Erwägungen eine empfindliche Frei-

heitsstrafe zu verhängen, um das Unrecht der Tat angemessen zu ahnden."

5

Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen setzt die Notwen-

digkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine

gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Körperverletzungsdelikten hochbetag-

ter Frauen zum Nachteil ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das

Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463;

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7).

6

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Becker Pfister Kolz

Hubert Schäfer