Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 48/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 48/08

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Anschlusserklärung und Antrag auf Bestellung eines Beistandes der Ge-

schädigten L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 gemäß § 397 a

StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. ,

ihr Rechtsanwalt B. aus als Beistand zu

bestellen, wird zurückgewiesen.

1

Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. vom 14. März

Gründe:

2008, ihr "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu

gewähren", ist als Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbin-

dung mit einem Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1

Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO): Eine Anschlusserklärung, die Voraus-

setzung sowohl für die Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) als auch für

die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abge-

geben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe

vor, denn sie ist für den Antragsteller günstiger, da sie unabhängig von seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstel-

lerin war als Geschädigte einer sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich

grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes

gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen.

2

Dennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Geschädigte L.

sich der öffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenklägerin ange-

schlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am 5. April 2008 beim Bundes-

gerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung

über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 396 Rdn. 8 m. w. N.) und die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 3

Satz 1 StPO; s. Meyer-Goßner aaO § 397 a Rdn. 12 m. w. N.) zuständigen Ge-

richt eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der

Tat zum Nachteil der Geschädigten L. aber bereits rechtskräftig

abgeschlossen, da die Revision des Angeklagten insoweit schon mit Urteil des

Senats vom 3. April 2008 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als

Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFO 2005,

513).

3

Auch die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Eine rückwirkende Bestellung ist grundsätzlich nicht statthaft (Meyer-Goßner

aaO § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten

Eingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles

ihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch

nicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR

1997, 69). Außerdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum

Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame Anschlusserklärung vor-

liegt (Senge in KK-StPO 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da

nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ein Anschluss als Nebenklägerin

nicht mehr zulässig war (s. oben). Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensab-

schluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zulässig ist, stellt

auch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen -

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (BGH NStZ-RR 1997,

136).

Becker Pfister Kolz

Hubert Schäfer