Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 440/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0

Tenor

1. K. wird als Nebenklägerin zugelassen.

2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklägerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.

2

2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Cirener Gericke Köhler
Resch Werner