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BGH Urteil vom 08.05.2008 – 3 StR 53/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 53/08

URTEIL

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Dr. Kolz,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 19. September 2007 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. in den

Fällen 5 sowie 9 bis 11 der Anklage freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-

bruchsdiebstahls in fünf Fällen (Fälle 1 bis 5 der Anklage, vgl. VII. 1. a) bis e)

der Urteilsgründe) sowie des wahlweise erhobenen Vorwurfs des Wohnungs-

einbruchsdiebstahls oder der Hehlerei in drei Fällen (Fälle 9 bis 11 der Anklage

nebst Nachtragsanklage, vgl. VII. 1. f) bis i) der Urteilsgründe) freigesprochen.

Gegen den Freispruch in den Fällen 5 und 9 bis 11 der Anklage richtet sich die

Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das

Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler

aufweist.

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1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein

dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig

hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie

etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung

der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn

auch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-

den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-

sondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze

oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-

gen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.;

vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33;

BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen

muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wur-

den (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).

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2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher

Hinsicht nicht.

a) Für den Freispruch im Fall 5 der Anklage gilt Folgendes: Nach den

Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht des 31. März 2007 Beifahrer in

einem von dem Mitangeklagten B. gesteuerten VW Golf. Sie wurden von

einer Polizeistreife gestellt, nachdem der Mitangeklagte einen Wohnungsein-

bruchsdiebstahl begangen hatte und mit dem Fahrzeug auf dem Rückweg war.

Der Angeklagte hat sich gegen den Vorwurf, an dem Wohnungseinbruchsdieb-

stahl beteiligt gewesen zu sein, mit der Behauptung verteidigt, der Mitangeklag-

te habe ihn am Abend zu einer Probefahrt aufgefordert, um zum einen techni-

sche Probleme am VW Golf zu überprüfen und zum anderen ein weiteres Fahr-

zeug, das der Mitangeklagte kaufen wollte, zu besichtigen. Der Mitangeklagte

habe in dem Ort V. den Wagen alleine verlassen, er - der Angeklagte -

habe ca. 20 Minuten bis gegen 21.43 Uhr in dem VW Golf gewartet, dann sei

der Mitangeklagte zurückgekommen und habe mitgeteilt, das zum Kauf in Aus-

sicht genommene Fahrzeug könne heute nicht probegefahren werden. Das

Landgericht ist der Auffassung, die Einlassung sei nicht zu widerlegen, weil wei-

tere Beweise oder Indizien nicht zur Verfügung stünden.

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Dies lässt zum einen besorgen, die Strafkammer habe dem Grundsatz

keine Bedeutung geschenkt, dass es der Zweifelssatz nicht gebietet, dem Urteil

Behauptungen des Angeklagten zu Grunde zu legen, die zwar nicht durch ge-

genläufige Beweise zu widerlegen sind, für deren Richtigkeit sich aber anderer-

seits keinerlei Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt ergeben (st. Rspr.;

vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1999, 205; NJW 2002, 1057, 1059; 2002,

2188, 2189; 2003, 2179). Unabhängig hiervon erweist sich die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts aber jedenfalls als lücken- und damit rechtsfehlerhaft,

weil sie sich mit mehreren Besonderheiten und Beweisanzeichen nicht ausei-

nandersetzt, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des Ange-

klagten sprechen können und auf deren Erörterung vor der Anwendung des

Zweifelssatzes daher aus Rechtsgründen nicht verzichtet werden durfte.

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Das Landgericht hätte erwägen müssen, dass ein Einbrecher wohl kaum

einen Unbeteiligten unter einem Vorwand zum Tatort mitnimmt, ihn dort warten

lässt und dann vor seinen Augen mit Diebesbeute zurückkehrt. Zudem sind im

Keller der Freundin des Angeklagten in einem diesem zuzuordnenden Bereich

zahlreiche Schmuckstücke gefunden worden, die aus der Beute anderer Woh-

nungseinbruchsdiebstähle stammten. Weiterhin ist der Angeklagte bereits

mehrfach und erheblich wegen Diebstahls im erschwerten Fall verurteilt wor-

den. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen die Beute, ein Münzalbum,

Schmuckstücke und Geld, auf der Flucht vor der Polizei aus dem Wagen ge-

worfen worden ist. Das Münzalbum konnte Tage später am Randstreifen einer

Autobahnauffahrt, demnach am rechten Straßenrand der Autobahn aufgefun-

den werden. Es liegt nicht fern, dass die bei hoher Geschwindigkeit vorgenom-

mene Entäußerung der Beute unter Mithilfe des Angeklagten geschehen ist,

was ebenfalls auf dessen Mitwirkung schließen ließe. Alle diese Umstände hät-

ten nicht nur isoliert, sondern auch in einer sie alle umfassenden Gesamtwürdi-

gung auf ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung von der Schuld des An-

geklagten untersucht werden müssen.

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b) Für den Freispruch vom Vorwurf dreier weiterer Einbruchsdiebstähle

(Fälle 9 bis 11 der Anklage) bzw. entsprechender Hehlereitaten an den aufge-

fundenen Beutestücken gilt Folgendes: Hier hat sich der Angeklagte mit der

Einlassung verteidigt, die Schmuckstücke auf einem Flohmarkt in Unkenntnis

ihrer Herkunft erworben zu haben. Diese Einlassung ist nach Auffassung des

Landgerichts ebenfalls nicht zu widerlegen.

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Hier führt bereits die Aufhebung des Urteils im Fall 5 der Anklage zur

Aufhebung des Freispruchs, da nicht auszuschließen ist, dass sich das Landge-

richt bei einer Verurteilung im Fall 5 im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdi-

gung auch von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 über-

zeugt hätte, insbesondere da das Landgericht diese Fälle nur isoliert betrachtet

und dabei ausgeblendet hat, dass mit der Festnahme des Angeklagten am

31. März 2007 im Umfeld eines Einbruchsdiebstahls ein weiteres Beweisanzei-

chen für eine strafbare Erlangung der sichergestellten Schmuckstücke vorhan-

den ist.

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3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststel-

lung nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren mögli-

chen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psycho-

logisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststel-

lung 1 m. w. N.). Daher käme nur eine Wahlfeststellung zwischen dem - im

Wohnungseinbruchsdiebstahl enthaltenen - einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 1

StGB) und Hehlerei, nicht aber zwischen Wohnungseinbruchsdiebstahl und

Hehlerei in Betracht.

Becker Pfister Kolz

Hubert Schäfer