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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZB 204/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners vom 8. November 2007 auf Wieder-

einsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und

der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

8.357.909,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

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In dem auf Antrag des beteiligten Finanzamtes eingeleiteten Insolvenz-

eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30. Sep-

tember 2005 den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter

bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der

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Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch am

25. September 2007 zugestellten Beschluss vom 24. September 2007 zurück-

gewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 8. November

2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt:

Der sachbearbeitende zweitinstanzliche Rechtsanwalt, Dr. K. , habe

die gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte H. angewiesen, den Be-

schluss des Landgerichts sowie den weiteren Beschluss des Landgerichts

betreffend das Vermögen der Ehefrau des Schuldners an die Rechtsanwalts-

kanzlei Dr. Kl. mit der Bitte zu übersenden, in beiden

Verfahren Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die zu

übermittelnden Unterlagen habe er zur Versendung zusammengestellt. Nach-

dem H. die Unterlagen nochmals in einer Postmappe vorgelegt habe,

damit Rechtsanwalt Dr. K. den Versand freigebe, und dieser die Unterlagen

auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft habe, insbesondere um sicher-

zustellen, dass beide Beschlüsse versandt würden, habe Frau H. verse-

hentlich nur eine der Anlagen, nämlich den Beschluss betreffend die Ehefrau, in

den Briefumschlag kuvertiert. Dieses Versehen sei erst am 26. Oktober 2007,

mithin nach Fristablauf, aufgefallen, als aus der Übermittlung der Rechtsbe-

schwerdeschrift

in der Parallelsache durch die Kanzlei Dr. Kl.

ersichtlich geworden sei, dass nur in jener Sache Rechtsbe-

schwerde eingelegt worden sei.

II.

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Auf dieser Grundlage kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht

in Betracht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft ist (§§ 233, 236

Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).

1. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist davon die Rede,

dass nur "eine der Anlagen" versandt worden sei. In der anwaltlichen Versiche-

rung von Rechtsanwalt Dr. K. vom 26. Oktober 2007 findet sich die gleiche

Formulierung. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten wird

ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dr. K. die Unterlagen in einer Unterschrif-

tenmappe mit beiden landgerichtlichen Beschlüssen vorgelegen hätten. Danach

liegt es nahe, dass die Beschlüsse den Rechtsanwälten beim Bundesgerichts-

hof nicht kommentarlos übersandt werden sollten, sondern zusammen mit ei-

nem Anschreiben, aus welchem sich der Inhalt des Mandats - Einlegung von

Rechtsbeschwerden in beiden Verfahren - ergab. Zu dem Inhalt und dem

Schicksal eines solchen Begleitschreibens fehlt jeglicher Vortrag. Die Übersen-

dung eines Konvoluts von Unterlagen und Beschlüssen betreffend mehrere

Parteien ohne Begleitschreiben und ohne vorherige anderweitige konkrete

Mandatierung des Rechtsbeschwerdeanwalts wäre ebenfalls sorgfaltswidrig.

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2. Weder der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch den bei-

gebrachten Mitteln der Glaubhaftmachung kann etwas über den Verbleib der

gefertigten Doppel und der nach Angaben der Kanzleikraft "kopierten Unterla-

gen" entnommen werden. Es bleibt deshalb auch unklar, welche anderen den

Schuldner betreffenden Unterlagen die Prozessbevollmächtigten am Bundesge-

richtshof erreicht haben, welche Rückschlüsse die nur unvollständig übermittel-

ten sonstigen Anlagen auf das Mandat ermöglichten und zu welchen Rückfra-

gen die bei den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anla-

gen Anlass boten. Schließlich fehlt jeder Vortrag des Schuldners zu der Organi-

sation und Handhabung der Ausgangskontrolle im Büro seiner Instanzanwälte.

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Dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der

Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist aber auch unzulässig, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Es handelt

sich um die Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zulässig-

keit von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren in einem be-

sonders gelagerten Einzelfall.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 273/05-s -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 7/06 -