Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 108/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai

2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

87.563,57 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der

Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Ver-

letzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung

ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 ge-

stützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidati-

onsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.

3

2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis

von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen

hatte (§ 130 Abs. 2 InsO), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Se-

natsrechtsprechung erkennen.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -