Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 116/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 116/07

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni

2007 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

140.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts

ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchset-

zung von Grundrechten der Beklagten angezeigt.

1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine

Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung

maßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2

Satz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen

Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des

Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf

Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf

der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber

keine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil

der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zu-

stimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001

- IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23).

3

Nach dem Inhalt des von dem Landgericht wörtlich mitgeteilten Antrags

hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO

berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführ-

ten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht außerdem ei-

nen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt

übermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rück-

nahme des Antrags befugt.

4

2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargeschäfts

(§ 142 InsO) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde

geltend gemachten Rügen einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

GG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden.

5

In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum

von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung

einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts gestattet (OLG

Brandenburg, ZIP 2002, 1902, 1906; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142

Rn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der

Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate

verstrichen sind, ist für die Annahme eines Bargeschäfts kein Raum. Diesen

Zeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfand-

rechtlichen Besicherung besorgt hat (§ 24 BNotO), zu verantworten. Für ihn hat

die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119, 121 ff.; BGH,

Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749; Ganter ZNotP

2003, 442, 445).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 -

OLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -