BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 116/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 116/07
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni
2007 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
140.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts
ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchset-
zung von Grundrechten der Beklagten angezeigt.
1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine
Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung
maßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2
Satz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen
Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des
Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf
der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber
keine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil
der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zu-
stimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001
- IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23).
Nach dem Inhalt des von dem Landgericht wörtlich mitgeteilten Antrags
hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO
berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführ-
ten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht außerdem ei-
nen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt
übermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rück-
nahme des Antrags befugt.
2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargeschäfts
(§ 142 InsO) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde
geltend gemachten Rügen einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
GG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden.
In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum
von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung
einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts gestattet (OLG
Brandenburg, ZIP 2002, 1902, 1906; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142
Rn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der
Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate
verstrichen sind, ist für die Annahme eines Bargeschäfts kein Raum. Diesen
Zeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfand-
rechtlichen Besicherung besorgt hat (§ 24 BNotO), zu verantworten. Für ihn hat
die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119, 121 ff.; BGH,
Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749; Ganter ZNotP
2003, 442, 445).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 -
OLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -