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BGH Urteil vom 26.04.2001 – IX ZR 53/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 26. April 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1

a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine an- derweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.

b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grund- stück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungs- verfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.

c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsver- steigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den An- spruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-

ren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen

der Konsumgenossenschaft Sch. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist

im Einzelhandel als Servicezentrale für die Mitglieder des von ihr gegründeten

Marketingverbandes tätig. Mit Vertrag vom 8. Juni 1990 wurde die Schuldnerin

Mitglied bei der Beklagten. Im Juli 1992 betrugen die Verbindlichkeiten der

Schuldnerin gegenüber der Beklagten mehr als 3,3 Mio. DM. In der Folgezeit

wurden der Beklagten das Warenlager und die Ladeneinrichtung der Schuldne-

rin sicherheitshalber übereignet.

Mit notarieller Urkunde vom 17. September 1993 bestellte die Schuldne-

rin eine Eigentümer-Briefgrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM auf einem ihr ge-

hörenden Grundstück in Schwerin und beauftragte den Notar, beim Grund-

buchamt eine Ausfertigung dieser Urkunde zusammen mit dem Antrag auf Ein-

tragung ins Grundbuch einzureichen. Am 27. September 1993 trat die Schuld-

nerin die Grundschuld an die Beklagte ab und ermächtigte den Notar, von der

Abtretungserklärung zugunsten der Beklagten Gebrauch zu machen. Der Notar

übersandte der Beklagten eine Kopie der Grundschuldbestellungsurkunde und

der Abtretungserklärung. Am 13. Oktober 1993 ging der Antrag des Notars auf

Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt ein. Am 26. April 1994 bean-

tragte die Schuldnerin die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Am 1. Juni 1994

wurde die Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluß vom 1. Juli

1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung

Rückabtretung der Grundschuld, hilfsweise Wertersatz, verlangt. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens wurde das

Grundstück der Schuldnerin zwangsversteigert und dem Ersteher am 19. Okto-

ber 1999 für 250.000 DM zugeschlagen. Auf die streitbefangene Grundschuld

entfiel ein Erlösanteil von 113.154,64 DM. Der Kläger hat im Verteilungstermin

gegen die Zuteilung dieses Betrages an die Beklagte Widerspruch erhoben.

Die Parteien haben daraufhin vereinbart, den beim Berufungsgericht anhängi-

gen Rechtsstreit nunmehr als Widerspruchsklage i.S.v. § 115 Abs. 1 ZVG

i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Der Kläger hat beantragt festzustel-

len, daß der Übererlös von 113.154,64 DM der Masse zustehe, hilfsweise, die

Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an ihn zu verurteilen. Das Oberlandes-

gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger

seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Kläger könne die nunmehr

erhobene Widerspruchsklage nicht im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits

weiterführen. Nach § 879 Abs. 1 ZPO müsse die Klage bei dem Verteilungsge-

richt und, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts

gehöre, bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk das Vertei-

lungsgericht seinen Sitz habe. Die Vorschrift begründe einen ausschließlichen

Gerichtsstand (§ 802 ZPO), so daß die Parteien nicht im Wege der Vereinba-

rung eine davon abweichende Regelung hätten treffen können.

Im übrigen entsprächen Haupt- und Hilfsantrag des Klägers weder den

Anforderungen an eine Widerspruchsklage noch dem Beschlußtenor des Ver-

teilungsgerichts zur Ergänzung des Teilungsplans.

II.

Diese Erwägungen halten in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Durch die Umstellung auf eine Widerspruchsklage ist die

zuvor begründete Zuständigkeit des Berufungsgerichts schon von Gesetzes

wegen nicht entfallen (1.). Das Berufungsgericht hätte auf eine sachgerechte

Antragstellung hinwirken müssen (2.). Davon abgesehen ist der hilfsweise ge-

stellte Zahlungsantrag aus von der Widerspruchsklage unabhängigen Gründen

zulässig und möglicherweise begründet (3.).

1. Für die zunächst erhobene, im Ansatz richtig auf Rückgewähr des

angeblich anfechtbar erworbenen Rechts am Grundstück der Schuldnerin ge-

richtete Anfechtungsklage war das angerufene Landgericht entweder in ent-

sprechender Anwendung des § 24 ZPO (zum Meinungsstand Kilger/K.

Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22) oder infolge rügeloser

Einlassung gemäß § 39 ZPO zuständig. Die daraus folgende Zuständigkeit des

Oberlandesgerichts Rostock für die Entscheidung über die Berufung konnte

aufgrund der während des zweiten Rechtszuges eingetretenen Umstände nicht

mehr nachträglich entfallen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

a) Diese Norm schreibt die Fortdauer der Zuständigkeit des in zulässiger

Weise angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozeßökonomie vor. Der Streit

über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet

sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können

(vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74). Hat der Kläger bei einem nach der prozeß-

rechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jeder

weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen.

b) § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt für die örtliche und sachliche Zuständig-

keit grundsätzlich umfassend, also auch dann, wenn das Gesetz - wie hier in

§ 879 ZPO - eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt

(ebenso

Stein/Jonas/

Schumann, ZPO, 21. Aufl. § 261 Rn. 74). Das wird einmal aus dem Wortlaut

der Vorschrift, der keine Ausnahme vorsieht, ersichtlich. Zudem läßt sich ande-

ren vergleichbaren gesetzlichen Regelungen der allgemeine Grundsatz ent-

nehmen, daß zum Zweck der zügigen Beendigung des Rechtsstreits auch die

ausschließliche Zuständigkeit in der höheren Instanz jedenfalls von Amts we-

gen nicht beachtet wird. So ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO

nicht befugt, in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die aus-

schließliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Selbst eine diesbezügli-

che Rüge des Beklagten darf nur beachtet werden, sofern sie schon erstin-

stanzlich erhoben oder dort ohne Verschulden unterlassen wurde. Das gilt so-

gar für Fälle, in denen von Anfang an ein anderes Gericht ausschließlich zu-

ständig war. Darüber hinaus bleibt nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1

GVG - die der Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nachgebildet wurde -

die Zulässigkeit des einmal beschrittenen Rechtswegs durch eine nach

Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der für sie maßgeblichen Umstände

unberührt, obwohl die verschiedenen Rechtswege sich grundsätzlich gegen-

seitig ausschließen. Danach spricht nichts dafür, daß die Wirkung des § 261

Abs. 3 Nr. 2 ZPO in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit nicht gelten soll.

c) Die Vorschrift findet ihre Grenze erst im Falle einer Klageänderung.

Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene

Gericht befugt, seine Zuständigkeit

für dieses Begehren zu prüfen

(Stein/Jonas/

Schumann, aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14;

Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Juni

1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89,

NJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, FamRZ 1994, 437, 438;

v. 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 729).

Als Änderung der Klage ist es indessen nicht anzusehen, wenn ohne

Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes

wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand

oder das Interesse gefordert wird (§ 264 Nr. 3 ZPO). Die Vorschrift erfaßt ins-

besondere die Fälle, in denen statt des ursprünglichen Gegenstandes aufgrund

eines Ereignisses nach Rechtshängigkeit das Surrogat gefordert wird. Darum

geht es auch im Streitfall. Infolge der Zwangsversteigerung ist der Anspruch

auf Rückabtretung der Grundschuld erloschen; an dessen Stelle ist der An-

spruch auf den Erlös getreten. Ebenso wie bei Änderung des Zahlungsantrags

in einen solchen auf Feststellung zur Tabelle (§§ 146 Abs. 3 KO, 180 Abs. 2

InsO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962,

153, 154; OLG Hamm ZIP 1993, 444, 445 f) handelt es sich um einen Fall des

§ 264 Nr. 3 ZPO (vgl. RGZ 52, 82, 86). Das Berufungsgericht hätte daher kei-

nen Anlaß gehabt, in eine neue Prüfung seiner Zuständigkeit einzutreten.

2. Das Berufungsurteil kann im Ergebnis auch nicht deshalb bestehen

bleiben, weil der Kläger nicht den im Falle einer Widerspruchsklage gebotenen

Antrag gestellt hat.

Der Kläger hat nicht beachtet, daß die Widerspruchsklage nach § 878

ZPO eine prozessuale Gestaltungsklage darstellt und deshalb weder ein iso-

lierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet ist,

das damit erstrebte Ziel im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu

bezeichnen. Indessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht

die ihm gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegende Pflicht, auf sachdienliche Anträge

hinzuwirken, verletzt hat.

Die Widerspruchsklage gemäß § 878 Abs. 1 ZPO kommt verhältnismä-

ßig selten vor. Die Rechtsnatur dieser Klage und die infolgedessen gebotenen

Anträge sind daher selbst vielen Rechtsanwälten nicht geläufig. Das Beru-

fungsgericht hätte deshalb darauf hinweisen müssen, daß eine solche Klage

auf vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derje-

nigen der Beklagten in dem näher zu bezeichnenden Teilungsverfahren zu

richten ist (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 878 Rn. 2; Musielak/Becker, aaO § 878

Rn. 4). Weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Akten-

inhalt ist ein entsprechender Hinweis des Tatrichters an die Partei ersichtlich.

3. Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht seine Zuständigkeit für

die Sachentscheidung sogar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der

Widerspruchsklage nicht verneinen dürfen.

a) Das auf Auszahlung des Versteigerungserlöses gerichtete Begehren

des Klägers kann unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 115

Abs. 1 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO gegeben sind, zulässig und begründet

sein. Aus § 878 Abs. 2 ZPO folgt, daß der Gläubiger sich auf ein besseres

Recht im Wege der Bereicherungsklage ohne Einhaltung der zwangsvollstrek-

kungsrechtlichen Förmlichkeiten berufen kann. Ist der Anfechtungsanspruch

begründet, die Rückgewähr jedoch infolge der Zwangsversteigerung unmöglich

geworden, steht der Masse das Recht auf Wertersatz zu. Unter dieser Voraus-

setzung kann der Kläger die Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung des

streitbefangenen Geldbetrages verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1958 - V ZR

102/57, KTS 1958, 184, 185). Auch insoweit liegt in der gebotenen Umstellung

des Antrages gemäß § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung (RGZ 52, 82, 86).

b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verwalter die Rechte

der Gläubigergesamtheit bestmöglich wahren und deshalb - insbesondere

dann, wenn er Hilfsanträge stellt - sein Begehren auf jedem rechtlich in Be-

tracht kommenden und im Ergebnis erfolgversprechenden Wege durchsetzen

will. Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug deutet nichts

darauf hin, daß er den streitbefangenen Betrag nicht jedenfalls hilfsweise auch

mittels eines solchen Antrags zur Masse ziehen will. Zwar kann der Kläger

dann ebenfalls nicht Zahlung, sondern lediglich Einwilligung in die Auszahlung

des Erlöses verlangen. Hierauf hätte ihn indes das Berufungsgericht - wenn es

meinte, den Hilfsantrag nicht in diesem Sinne auslegen zu können - ebenfalls

gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen.

III.

Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit dieses nunmehr die gebotene Sachentscheidung trifft. Für die neue Ver-

handlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Macht der Verwalter, wie im Streitfall, mit der Anfechtung geltend, an-

stelle des Anfechtungsgegners sei die Masse aus einem dinglichen Recht am

Grundstück zu befriedigen, so ist er Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG und damit zur

Widerspruchsklage nach § 115 ZVG i.V.m. § 878 ZPO berechtigt (vgl. BGHZ

130, 314, 325 sowie BGHZ 22, 128, 134; Zeller, ZVG 16. Aufl. § 115 Rn. 3.4).

Der Klage ist daher stattzugeben, falls der Anfechtungsanspruch begründet ist.

2. Wie die Parteien im Ansatz zutreffend erkannt haben, hängt der Erfolg

der Klage möglicherweise entscheidend davon ab, auf welchen Zeitpunkt bei

Prüfung der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände abzustellen ist.

a) Da anfechtbare Rechtshandlungen erst mit dem letzten Tatbestands-

merkmal der Vermögensübertragung erfüllt sind, ist bei Rechtsänderungen, die

der Grundbucheintragung bedürfen, diese grundsätzlich maßgebend (BGHZ

121, 179, 188; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424).

Nach § 10 Abs. 3 GesO gilt die Handlung jedoch bereits als in dem Zeitpunkt

vorgenommen, in dem die übrigen für das Wirksamwerden der Rechtshandlung

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebene

Willenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintra-

gung beantragt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jeweils die

Partei, die sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (BGH, Urt. v. 5. Februar

1998 - IX ZR 43/97, ZIP 1998, 513, 514), hier also die Beklagte.

b) Die Beklagte hat nicht behauptet, selbst einen Eintragungsantrag

beim Grundbuchamt gestellt zu haben. Aus ihrem bisherigen Vorbringen geht

nicht nachvollziehbar hervor, daß dies etwa durch den Notar in ihrem Namen

geschehen ist. Den am 13. Oktober 1993 eingegangenen Antrag hat der Notar

unstreitig im Namen der Schuldnerin gestellt. Daß er dabei zugleich für die Be-

klagte aufgetreten ist, kann nicht schon aus der in der Abtretungserklärung

enthaltenen Ermächtigung, von der Abtretung zugunsten der Beklagten Ge-

brauch zu machen, entnommen werden. Diese Erklärung war nicht an das

Grundbuchamt gerichtet. Rechtlich maßgebend ist aber allein, ob aus der Sicht

des Grundbuchamtes bei verständiger Würdigung das Schreiben des Notars,

mit dem der Eintragungsantrag eingereicht wurde, in dem Sinne zu verstehen

war, daß damit der Antrag sowohl für die Eigentümerin als auch die Abtre-

tungsempfängerin gestellt wurde. Durch einen vom Notar eventuell auf der

Grundlage des § 15 GBO gestellten Antrag wäre für die Empfängerin ebenfalls

keine gesicherte Rechtsposition im Sinne des § 10 Abs. 3 GesO begründet

worden, wenn der Notar einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berech-

tigten hätte zurücknehmen können (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO; HK-Kreft,

InsO 2. Aufl. § 140 Rn. 10).

IV.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG war von der Erhebung der Gerichtsko-

sten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abzusehen.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel