Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 120/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

36.863,34 € festgesetzt.

Gründe

3

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der

Revision nicht gegeben ist.

1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch

den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.

Der Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrück-

lich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-

scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Wi-

derruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung

der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.

2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben.

a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen M.

und S. zu vernehmen.

Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006,

ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. aufrechterhalten

werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen

des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der

Zeuge M. nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer

Vernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den

Fall einer Vernehmung des Zeugen M. benannt hatte.

b) Eine Vernehmung des Zeugen H. war ebenfalls von

Verfassungs wegen nicht geboten.

Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen

Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht

lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme

Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht

nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entneh-

men war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-

8

gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht

(BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -