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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 39/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

6. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 €

festgesetzt.

Gründe

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausführungen

des Berufungsgerichts wendet, wonach der Kläger teils nicht aktiv- und die Be-

klagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit

der Rügen, weil es sich um bloße Hilfserwägungen des Berufungsgerichts han-

delt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht

begründet.

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2. Die Hauptbegründung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Ver-

stößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschlüsse für die Jahre 1992

und 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die

Vorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als

nicht nachvollziehbar erachtet. Dem Außenprüfungsbericht des Finanzamts

kann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnom-

men werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das

Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird.

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b) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Klägers,

mit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen

im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu berücksichtigen. Wird eine

Klage - wie im Streitfall - wegen Verjährung abgewiesen, kann die Partei nicht

generell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen

neu vortragen. Vielmehr ist § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im

Streitfall nicht gegebenen - zusätzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die

fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag

der Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM

2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem für die Behauptung,

sämtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollständig an die Beklag-

te weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzu-

gehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vor-

lage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon

abgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als un-

substantiiert erachtet.

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d) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B. zu der

Behauptung zu hören, dass er die Werkverträge zur Fertigung der Steuererklä-

rungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht benötigt habe, weil der Klägervertreter in

der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass die Ent-

behrlichkeit der Verträge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und

der damit verbundenen Fälligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe.

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e) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden be-

reits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kläger ohne gerichtli-

chen Hinweis (§ 139 ZPO) die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens und da-

mit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein.

f) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,

soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe

von Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem frü-

heren Einzelberater K. und den der Beklagten überlassenen Unterlagen

verlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte

Anlage die der Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch

nicht ordnungsgemäß gerügt, dass sich der Kläger im vorliegenden Zusam-

menhang schriftsätzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 291/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2007 - 12 U 50/06 -