Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZR 99/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

27. April 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 109.413,41 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

1. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die

rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Klägerin ihren Betrieb

nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt hat.

Soweit die Kläger vermeintliche Divergenzen zur Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs rügen, ist schon den

Darlegungsanforderungen nicht genügt. Um eine Divergenz ordnungsgemäß

geltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Diver-

genz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angebliche di-

vergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser

Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen

sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182,

186). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht in Ausübung des tatrichterli-

chen Ermessensspielraums die maßgeblichen Indizien rechtsfehlerfrei dahin

gewürdigt, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.

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2. Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf

die steuerliche Abzugsfähigkeit der Reisekosten auf den Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt an der gebotenen Darlegung, aus welchen

Gründen, in welchem Umfang die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BGHZ aaO

S. 191).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 O 2854/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 6 U 74/06 -