BGH Urteil vom 08.05.2008 – VII ZR 201/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 46.819,86 €
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, die Revision zuzulassen,
§ 543 Abs. 2 ZPO, besteht nicht.
1. Der Beschwerde ist einzuräumen, dass Bedenken gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts bestehen, der von den Klägern nach dem Rücktritt
vom Bauvertrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich
aus § 280 Abs. 1 BGB; die Beklagte hafte auf den durch den Rücktritt entstan-
denen Schaden, weil sie die Pflicht verletzt habe, die Bodenplatte und das Kel-
lergeschoss binnen angemessener Frist derart herzustellen, dass die nachfol-
genden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken hierauf gegründet und zügig
bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens fortgeführt werden konnten.
Danach käme es nicht darauf an, ob der Rücktritt vom Bauvertrag des-
halb ausgeschlossen war, weil die Kläger möglicherweise keine wirksame Frist
zur Nachbesserung gesetzt haben und möglicherweise auch noch keine wirk-
same Frist setzen konnten, weil die Gesamtleistung der Beklagten nicht fällig
war. Es ist fraglich, ob dies unter Berücksichtigung der Systematik der
§§ 280 ff., § 323 BGB ausgeklammert werden kann. Auch ist der Beschwerde
zuzugeben, dass die Frage klärungsbedürftig ist, ob der Besteller einem Unter-
nehmer vor Ablauf der Fertigstellungsfrist eine Frist zur Beseitigung von Män-
geln mit der Folge setzen kann, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zu-
rücktreten kann.
2. Die Zulassung der Revision gäbe jedoch keine Gelegenheit zur Klä-
rung dieser Frage. Die Entscheidung wird jedenfalls im Ergebnis durch die wei-
tere Begründung getragen, nach der der Rücktritt auch dann berechtigt sei,
wenn die Leistung im Juli 2005 nicht fällig gewesen sein sollte; die Gutachten
im selbständigen Beweisverfahren zeigten eine derartige Vielzahl erheblicher
Mängel auf, dass den Klägern die Vertragsfortführung nicht zumutbar gewesen
sei.
Einen Zulassungsgrund hat die Beklagte insoweit nicht dargelegt.
a) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag sofort zurücktreten,
wenn die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung des Interes-
ses des Unternehmers an der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar ist. Ist die
Leistung fällig, ergibt sich das aus § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn dann liegen
besondere Umstände im Sinne dieser Regelung vor. Ist die Leistung nicht fällig,
ergibt sich das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 4 BGB.
b) Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Zulassung der Revision sei
deshalb geboten, weil die Begründung des Berufungsgerichts nicht rechtsstaat-
lichen Anforderungen genüge. Die Begründung des Berufungsgerichts ist zwar
knapp. Sie darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern steht im Zusam-
menhang mit den vorhergehenden Erörterungen und den Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils. Insoweit reicht sie noch aus. Aus den übrigen Urteils-
gründen ergibt sich, dass die Beklagte in einer ungewöhnlichen Häufigkeit ge-
gen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Die Verstöße haben zu
gravierenden Mängeln geführt, die auch die Standfestigkeit des Gebäudes in
Frage stellen. Die Annahme, den Klägern sei eine weitere Vertragserfüllung
durch die Beklagte unzumutbar, fußt ersichtlich auf der nahe liegenden Würdi-
gung, dass die Kläger jedenfalls nach der Bestätigung der bereits im Kellerge-
schoss aufgetretenen Mängel durch das im selbständigen Beweisverfahren er-
stattete Gutachten das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten end-
gültig verloren haben, wie es bereits in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht
wurde, mit dem der Rücktritt erklärt wurde.
Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe keine Mängel
festgestellt, ist unbegründet. Die vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten
Mängel waren in der Berufung nicht mehr streitig. Unbegründet ist auch die Rü-
ge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte zur Beseiti-
gung der Mängel nicht fähig gewesen sei. Darauf kommt es nicht an. Maßgeb-
lich ist allein, ob die Kläger zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der
Beklagten verloren haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1966 - VII ZR
144/64, BGHZ 46, 242, 245). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob
die Kläger stets den Abriss des gesamten Kellers gefordert und eine andere
Mängelbeseitigung nicht zugelassen haben. Das Berufungsgericht hat ohne
Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte eine geeignete Nachbesserung
nicht angeboten hat.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 O 93/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 521/07 -