Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 ARs 168/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
Az.: 645 Js 95/08 Amtsgericht Köln
Az.: 108 Js 13/07 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 14. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag des Jugendrichters - Jugendschöffengericht - in Köln,
das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Staatsanwaltschaft in Köln hat gegen den in Essen wohnhaften K.B.
Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in Köln erhoben, da in des-
sen Bezirk die Tatorte waren (§ 7 StPO) und dort die umfangreichen Ermittlun-
gen durchgeführt wurden (Bl. 176 d.A.). Der Jugendrichter des Amtsgerichts
Köln hält das Amtsgericht Essen - Jugendschöffengericht - für zuständig und
hat um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof
nachgesucht.
2
Der Antrag war abzulehnen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
nach § 14 StPO setzt einen Kompetenzkonflikt voraus, der hier nicht vorliegt.
Der Jugendrichter in Köln bezweifelt nicht, dass der Gerichtsstand des Tatortes
in seinem Bezirk begründet ist. Er ist lediglich der Auffassung, dass der Ge-
richtsstand gemäß § 42 JGG eine vorrangige Sonderregel darstelle und des-
halb das Verfahren vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen durchzu-
führen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 JGG enthält
lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie
begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt
13, 209, 210). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von meh-
reren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar
(vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in
D/S/S 5. Aufl. JGG § 42 Rdn. 14 m.w.N.).
3
Soweit der Jugendrichter in Köln eine Übertragung der Untersuchung
und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen be-
gehrt, scheidet eine solche schon deshalb aus, weil es hier daran fehlt, dass
das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (vgl. Senatsbe-
schluss aaO m.w.N.).
4
Im Übrigen drängen im vorliegenden Fall die Umstände nicht dazu, die
Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht
Essen zu übertragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak