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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 StR 167/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten
Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen
werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien -
Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration
durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen,
als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.
Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Ma-
rihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland
zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus un-
terschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss
der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem
Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder
gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Be-
täubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der
Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.
Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat
darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehba-
ren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer
gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über
einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak