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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 StR 167/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 167/08

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten

Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen

werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien -

Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration

durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen,

als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Ma-

rihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland

zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus un-

terschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss

der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem

Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder

gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Be-

täubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der

Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat

darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehba-

ren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer

gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über

einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak