BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 StR 190/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsi-
onsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er-
gebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der Um-
stand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich ge-
bracht haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner
sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahin-
stehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des ange-
fochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob
hiernach Verzugszinsen (so MünchKomm-BGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3)
oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so Rüß-
mann in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH
NJW 2008, 1084).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak