Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 StR 190/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsi-

onsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er-

gebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der Um-

stand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich ge-

bracht haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur

Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner

sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahin-

stehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des ange-

fochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob

hiernach Verzugszinsen (so MünchKomm-BGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3)

oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so Rüß-

mann in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH

NJW 2008, 1084).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak