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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 3 StR 116/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 29. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht die Zeugen
J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten
Beweiserhebung jedenfalls nichts.
Sost-Scheible Miebach Pfister
Hubert Schäfer