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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 3 StR 135/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen

3 StR 135/08

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes entfällt bei dem Angeklagten C. der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible Miebach Pfister

Hubert Schäfer