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BGH Beschluss vom 15.05.2008 – 3 StR 98/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Raubes
zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. ge-
gen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb
versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden,
dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Ge-
richts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.
Sost-Scheible Miebach Pfister
Hubert Schäfer