Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2008 – V ZR 192/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Oktober 2007

wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-

scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

trägt 167.700,78 €.

Begründung:

1

Zwar steht die Begründung des Berufungsurteils mit den Senatsurteilen

vom 25. Juni 1999 (V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116) und vom 16. Juli

2004 (V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) nicht in Einklang. Darauf kommt es

aber nicht an. § 326 BGB a. F. kommt nicht zur Anwendung, soweit der Verzug

nicht vorliegt oder später wegfällt (BGHZ 104, 6, 11; BGH, Urt. v. 17. Dezember

1996, X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 624). So liegt es hier. Der Teil des

Grundstücks, auf dem die Halle errichtet werden sollte, ist innerhalb der hierzu

gesetzten Frist vertragsgemäß verdichtet worden. Im Übrigen scheiterte die

vertragsgemäße Verdichtung daran, dass die Gesellschaft das Grundstück mit

ungeeignetem Material verfüllt und darauf Container abgestellt hatte. Dass die

Verdichtung später nicht gelang, hat die Beklagte nicht zu vertreten.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 3 O 315/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2007 - 14 U 116/05 -