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BGH Beschluss vom 19.05.2008 – V ZA 4/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu
einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war
dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der
Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von
dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer
geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte
er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine
Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich
Gebrauch gemacht.
Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des
Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses
pauschal gegen „die Richterbank“ richtet und damit unzulässig ist.
Gründe,
die
die Besorgnis
der Befangenheit
einzelner
Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan
noch ersichtlich.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2007 - 6 K 151/98 + 6 K 81/03 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.01.2008 - 23 T 723-726/07 -