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BGH Beschluss vom 19.05.2008 – V ZA 4/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 4/08

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu

einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war

dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der

Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von

dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer

geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte

er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine

Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich

Gebrauch gemacht.

Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des

Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses

pauschal gegen „die Richterbank“ richtet und damit unzulässig ist.

Gründe,

die

die Besorgnis

der Befangenheit

einzelner

Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan

noch ersichtlich.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Bielefeld, Entscheidung vom 01.08.2007 - 6 K 151/98 + 6 K 81/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.01.2008 - 23 T 723-726/07 -