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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 1 StR 223/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 223/08

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Straf- kammer wegen des Zeitablaufs eine mathematisierte Kompensation vorgenommen hat, ohne dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver- zögerung vorlag.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

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