Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 182/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 27. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 9. April 2008 entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider