Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 188/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer

wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten – die

ohne die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körper-

verletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfer-

tigt hätten – zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglich-

keit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

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Schaal Schneider