BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 188/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten – die
ohne die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körper-
verletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfer-
tigt hätten – zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglich-
keit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider