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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 57/08

5. Strafsenat

5 StR 57/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 11. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Verletzung der Dienst-

pflicht im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB nicht darin zu sehen, dass der Ange-

klagte sich im Rahmen einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig verhalten

hat. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO

einzustellen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar; mithin besteht kein

Ermessen. Pflichtwidrig hat sich der Angeklagte allerdings dadurch verhalten,

dass er das Verfahren, in dem er vorher für die Verteidigung eine Stellung-

nahme abgegeben hatte, nunmehr als Einsatzleiter der Steuerfahndung

weiterbetrieben hat. Damit konnte er – was ihm auch bewusst war – nicht

mehr die bei der Ermittlung in Steuerstrafsachen gebotene Objektivität auf-

bringen. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332

StGB zudem auch deshalb erfüllt, weil er sich durch das Versprechen einer

Gegenleistung bereit gezeigt hat, seine dienstlichen Pflichten zu verletzen.

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