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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 5 StR 57/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Verletzung der Dienst-
pflicht im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB nicht darin zu sehen, dass der Ange-
klagte sich im Rahmen einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig verhalten
hat. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
einzustellen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar; mithin besteht kein
Ermessen. Pflichtwidrig hat sich der Angeklagte allerdings dadurch verhalten,
dass er das Verfahren, in dem er vorher für die Verteidigung eine Stellung-
nahme abgegeben hatte, nunmehr als Einsatzleiter der Steuerfahndung
weiterbetrieben hat. Damit konnte er – was ihm auch bewusst war – nicht
mehr die bei der Ermittlung in Steuerstrafsachen gebotene Objektivität auf-
bringen. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332
StGB zudem auch deshalb erfüllt, weil er sich durch das Versprechen einer
Gegenleistung bereit gezeigt hat, seine dienstlichen Pflichten zu verletzen.
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