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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 124/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 7. September 2007 gemäß
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des Betrugs schuldig ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-
fen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 Fällen und
wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus
dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass
der Angeklagte in den Einzelfällen jeweils einen eigenständigen, nur einen
dieser Einzelfälle fördernden Tatbeitrag leistete. Vielmehr traten gegenüber
den Geschädigten die vom Angeklagten und seinem Mittäter angeworbenen
und angewiesenen Vertreter („Drücker“) auf. Der Senat vermag dem Urteil
auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der
Angeklagte die Vertreter täglich anwies, welche potenziellen Anzeigekunden
sie aufzusuchen hatten. Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Ange-
klagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausge-
richteten Geschäftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches Organisations-
delikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammen-
zufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB § 263 Täter-
schaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.). Auch für eine anderweitige Aufteilung der
Einzelfälle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten die bisheri-
gen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf die ohne deut-
liche zeitliche Zäsur nacheinander eingesetzten beiden Unternehmen. Inso-
weit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung keine tragfähigen Fest-
stellungen zu erwarten.
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Hingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R.
als auch die T. im Tatzeitraum von Oktober 2004 bis
März 2006 nicht imstande waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauf-
trags zu erfüllen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68 Anzeigenverträge
keine ausreichende Aussicht, dass die Bildbände, in denen die Anzeigen er-
scheinen sollten, in nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl.
UA S. 70 f.). Insbesondere ließen der Angeklagte und sein Mittäter die An-
zeigekunden darüber täuschen, dass die Veröffentlichung „garantiert“ sei (UA
S. 12). Tatsächlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des Angeklag-
ten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter Anzeigenaufträge,
um über ausreichend Kapital zur Drucklegung und Veröffentlichung zu verfü-
gen. Damit war für die 68 Auftraggeber die Veröffentlichung ihrer Anzeigen
nicht garantiert. Sie trugen – für sie nicht erkennbar – entgegen den Ver-
tragsbedingungen das Risiko des Gelingens der Veröffentlichung, das sich
letztendlich auch realisierte. Für ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaft-
lich gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den Fällen, in denen es
beim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu erfüllenden Zahlungs-
ansprüchen ausgesetzt.
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Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme
von Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidi-
gen können. Die Abänderung des Schuldspruchs auf Tateinheit geht über die
vom Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten
nach Maßgabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der Berücksichtigung
des Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall 47 nicht eingetretene Vermö-
gensgefährdung infolge einer schließlich nur erfolgten Vereinbarung einer
Zug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein.
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2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhe-
bung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines insgesamt verursach-
ten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben angenommenen
Vermögensgefährdung in Höhe von rund 5.000 Euro kann die bisherige Ge-
samtstrafe nicht als Strafe aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es für die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu-
messung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der ihrerseits
zu überprüfenden Haftsituation des Angeklagten mit besonderer Eile zu be-
handeln haben.
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