Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 124/08

5. Strafsenat

5 StR 124/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 7. September 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

des Betrugs schuldig ist, und

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 Fällen und

wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus

dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass

der Angeklagte in den Einzelfällen jeweils einen eigenständigen, nur einen

dieser Einzelfälle fördernden Tatbeitrag leistete. Vielmehr traten gegenüber

den Geschädigten die vom Angeklagten und seinem Mittäter angeworbenen

und angewiesenen Vertreter („Drücker“) auf. Der Senat vermag dem Urteil

auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der

Angeklagte die Vertreter täglich anwies, welche potenziellen Anzeigekunden

sie aufzusuchen hatten. Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Ange-

klagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausge-

richteten Geschäftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches Organisations-

delikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammen-

zufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB § 263 Täter-

schaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.). Auch für eine anderweitige Aufteilung der

Einzelfälle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten die bisheri-

gen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf die ohne deut-

liche zeitliche Zäsur nacheinander eingesetzten beiden Unternehmen. Inso-

weit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung keine tragfähigen Fest-

stellungen zu erwarten.

3

Hingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R.

als auch die T. im Tatzeitraum von Oktober 2004 bis

März 2006 nicht imstande waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauf-

trags zu erfüllen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68 Anzeigenverträge

keine ausreichende Aussicht, dass die Bildbände, in denen die Anzeigen er-

scheinen sollten, in nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl.

UA S. 70 f.). Insbesondere ließen der Angeklagte und sein Mittäter die An-

zeigekunden darüber täuschen, dass die Veröffentlichung „garantiert“ sei (UA

S. 12). Tatsächlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des Angeklag-

ten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter Anzeigenaufträge,

um über ausreichend Kapital zur Drucklegung und Veröffentlichung zu verfü-

gen. Damit war für die 68 Auftraggeber die Veröffentlichung ihrer Anzeigen

nicht garantiert. Sie trugen – für sie nicht erkennbar – entgegen den Ver-

tragsbedingungen das Risiko des Gelingens der Veröffentlichung, das sich

letztendlich auch realisierte. Für ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaft-

lich gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den Fällen, in denen es

beim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu erfüllenden Zahlungs-

ansprüchen ausgesetzt.

4

Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme

von Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidi-

gen können. Die Abänderung des Schuldspruchs auf Tateinheit geht über die

vom Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten

nach Maßgabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der Berücksichtigung

des Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall 47 nicht eingetretene Vermö-

gensgefährdung infolge einer schließlich nur erfolgten Vereinbarung einer

Zug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein.

5

2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhe-

bung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines insgesamt verursach-

ten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben angenommenen

Vermögensgefährdung in Höhe von rund 5.000 Euro kann die bisherige Ge-

samtstrafe nicht als Strafe aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von

Feststellungen bedarf es für die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu-

messung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der ihrerseits

zu überprüfenden Haftsituation des Angeklagten mit besonderer Eile zu be-

handeln haben.

Basdorf Raum Brause

Schaal Schneider