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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 149/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 12. November 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2008
bemerkt der Senat:
Die Beweisantragsrüge (RB S. 16 – 23) ist zulässig. Das Landgericht hat sich
in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegrün-
dung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungs-
wissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl.
BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf
Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen
ermöglichen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445).
Das Landgericht hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die
– wenngleich primär wahrscheinliche – Täterschaft einer Frau für die Schnitt-
verletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungs-
handlungen ausgeführt hat.
Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil er-
weist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der
Beweisführung indes noch nicht.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider