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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 149/08

5. Strafsenat

5 StR 149/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 12. November 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2008

bemerkt der Senat:

Die Beweisantragsrüge (RB S. 16 – 23) ist zulässig. Das Landgericht hat sich

in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegrün-

dung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungs-

wissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl.

BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf

Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen

ermöglichen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445).

Das Landgericht hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die

– wenngleich primär wahrscheinliche – Täterschaft einer Frau für die Schnitt-

verletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungs-

handlungen ausgeführt hat.

Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil er-

weist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der

Beweisführung indes noch nicht.

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Schaal Schneider