Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.05.2008 – 5 StR 201/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. Mai 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 14. November 2007 wird verwor-
fen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu drei
Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Unterbleiben
der Anordnung von Wertersatzverfall beschränkte, vom Generalbundesan-
walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
2
Die – wie der Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten ge-
stützte – Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich 250 Euro sicher-
gestellten Geldes ihm gehörten, geht auf eine vom Revisionsgericht nicht zu
beanstandende Beweiswürdigung zurück. Ebenso wenig sind letztlich die
Feststellungen zu beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtum-
satz lediglich verhältnismäßig geringe Gewinne erlöste, die er außer für sei-
nen Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein
kurz vor Ende der Tatserie bei ihm festgestellter größerer Geldbetrag ihm
nicht nachweislich gehörte. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen
dem Ende der Tatserie und seiner Festnahme ist die der Entscheidung nach
§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte tatgerichtliche Annahme hinzu-
nehmen, der ihm gehörende Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in
Beziehung zu den Betäubungsmittelerlösen (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.). Dass
das Tatgericht dem in eher ärmlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten,
auf dessen Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen
verhältnismäßig geringen Betrag belassen hat, ist als vertretbare Ermes-
sensentscheidung zu verstehen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider