Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.05.2008 – 5 StR 201/08

5. Strafsenat

5 StR 201/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. Mai 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 14. November 2007 wird verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu drei

Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Unterbleiben

der Anordnung von Wertersatzverfall beschränkte, vom Generalbundesan-

walt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

2

Die – wie der Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten ge-

stützte – Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich 250 Euro sicher-

gestellten Geldes ihm gehörten, geht auf eine vom Revisionsgericht nicht zu

beanstandende Beweiswürdigung zurück. Ebenso wenig sind letztlich die

Feststellungen zu beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtum-

satz lediglich verhältnismäßig geringe Gewinne erlöste, die er außer für sei-

nen Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein

kurz vor Ende der Tatserie bei ihm festgestellter größerer Geldbetrag ihm

nicht nachweislich gehörte. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen

dem Ende der Tatserie und seiner Festnahme ist die der Entscheidung nach

§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte tatgerichtliche Annahme hinzu-

nehmen, der ihm gehörende Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in

Beziehung zu den Betäubungsmittelerlösen (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.). Dass

das Tatgericht dem in eher ärmlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten,

auf dessen Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen

verhältnismäßig geringen Betrag belassen hat, ist als vertretbare Ermes-

sensentscheidung zu verstehen.

Basdorf Raum Brause

Schaal Schneider