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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – 5 StR 93/08

5. Strafsenat

5 StR 93/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Subventionsbetrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO

a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach

§ 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskas-

se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten,

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte des Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie

der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist,

und

c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in

zehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah-

rensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des

Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge-

samtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat

im Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des

§ 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der

Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält

(vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl.

§ 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten

Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des

Eröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verjäh-

rungsfrist nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die

anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjäh-

rung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezem-

ber 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen.

2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre-

chend zu ändern.

3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der

Senat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung

im Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt

hätte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der ange-

nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang

durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl.

zum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur

Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies

wird der neue Tatrichter – in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen

3

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bisherigen Feststellungen – nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Ge-

samtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch

die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und,

wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafab-

schlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats-

widriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech-

nung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Um-

fang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen

persönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verjäh-

rungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur

in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unter-

brochen wurde.

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4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue

Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widerspre-

chen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll-

streckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der

Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein.

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