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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – III ZB 14/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2008
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
Ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. V Abs. 1 lit. d
Ein Schiedsspruch, der - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Ver-
fahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsge-
richts gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - III ZB 14/07 - OLG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und die Richte-
rin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
31. Januar 2007 - 11 Sch 18/05 - wird auf ihre Kosten als unzuläs-
sig verworfen.
Beschwerdewert: 1.593.982,72 €
Gründe:
I.
1
Die Antragsstellerin erwirkte einen Schiedsspruch des Internationalen
Schiedsgerichts bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer Minsk
vom 12. Juli 2005, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, insgesamt
2.104.823,34 US $ an die Antragstellerin zu zahlen. Dieser Schiedsspruch wur-
de auf Ersuchen der Antragsgegnerin von dem Obersten Wirtschaftsgericht der
Republik Weißrussland durch Beschluss vom 19. September 2005 aufgehoben.
Das Oberste Wirtschaftsgericht begründete die Aufhebung unter anderem da-
mit, das Schiedsgericht habe die Schiedsverfahrensordnung der Weißrussi-
schen Industrie- und Handelskammer Minsk verletzt. Es habe nicht, wie dort
vorgeschrieben, in der (Dreier-)Besetzung entschieden, in der es verhandelt
habe. Der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter R. habe an der
Entscheidung nicht mitgewirkt; den Schiedsspruch hätten nur die Schiedsrichter
B. und K. gefällt.
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Die Antragsstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch mit Wirkung für
die Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungs-
beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts stehe dem nicht entgegen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Schiedsspruch sei nicht im
Inland anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechts-
beschwerde, mit der sie das Vollstreckbarerklärungsersuchen weiter verfolgt.
II.
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Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist
nicht im Übrigen zulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1.
Die Rechtsbeschwerde meint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien wegen einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1
GG) gegeben. Das Oberlandesgericht habe entscheidend darauf abgestellt,
dass entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung an der Willensbildung des
Schiedsgerichts nur zwei von drei Schiedsrichtern beteiligt gewesen seien und
die aus diesem Grund erfolgte Aufhebung des Schiedsspruchs durch das
Oberste Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland gemäß Art. IX Abs. 1
lit. d des Genfer Europäischen Übereinkommens über die internationale Han-
delsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425; im Fol-
genden EuÜ) hinzunehmen sei. Damit habe das Oberlandesgericht entschei-
dungserheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht ausgeschöpft (Art. 103
Abs. 1 GG).
Eine Gehörsverletzung ist indes zu verneinen.
a) Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden, in Minsk/Weißrussland
ergangenen Schiedsspruchs richtet sich - kraft unmittelbarer Geltung als (trans-
fomiertes) Völkerrecht und kraft Verweisung des nationalen Rechts (vgl. § 1025
Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nach dem New Yorker Übereinkommen
vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden UNÜ). Danach darf die
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn der
Gegner eines Vollstreckbarerklärungsersuchens den Beweis erbringt, dass der
Schiedsspruch "von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach
dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben… worden ist" (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e
Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ). Eine solche Aufhebung ist hier erfolgt. Das Oberste
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Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland hat den in Minsk ergangenen
Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Weißrussischen Indust-
rie- und Handelskammer vom 12. Juli 2005 durch Beschluss vom 19. Septem-
ber 2005 aufgehoben.
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Für die Anerkennungsversagung hat das Oberlandesgericht jedoch
- diesem Ausgangspunkt muss hier nicht nachgegangen werden - nicht die Tat-
sache genügen lassen, dass der Schiedsspruch durch das (zuständige) Gericht
des Erlassstaates aufgehoben wurde. Vielmehr hat das Oberlandesgericht wei-
ter untersucht, ob das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch "im Er-
gebnis zu Recht" aufgehoben hat, und hat die Aufhebung für gerechtfertigt
gehalten. Den die Aufhebung begründenden Verfahrensfehler hat es darin ge-
sehen, dass die Schiedsrichter B. und K. das Schiedsverfahren
zu zweit zu Ende geführt haben; sie hätten den die (weitere) Mitwirkung ableh-
nenden Schiedsrichter R. gemäß der Schiedsgerichtsordnung durch einen
anderen Schiedsrichter ersetzen und zusammen mit Letzterem den Schieds-
spruch fällen müssen. Das sich den Schiedsrichterpflichten versagende, den
Austausch nach der Schiedsgerichtsordnung gebietende "Gesamtverhalten"
von R. hat es der - von der Antragstellerin vorgelegten - schriftlichen Erklä-
rung des vorsitzenden Schiedsrichters B. entnommen. Erheblicher Partei-
vortrag wurde dabei nicht übergangen.
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b) Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vortrag auf Sei-
te 7 letzter Absatz bis Seite 8 erste Hälfte des Schriftsatzes des Verfahrensbe-
vollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Oktober 2006 stellt die von dem O-
berlandesgericht angenommene Weigerung von R. , an der "Beschlussfas-
sung" mitzuwirken, nicht entscheidend in Frage. Diesem Vortrag ist nämlich
nicht die Behauptung zu entnehmen, zu einem bestimmten Zeitpunkt seien alle
drei Mitglieder des Schiedsgerichts zur Beratung über den Spruchentwurf des
Schiedsrichter B. zusammengetreten und hätten den fraglichen Schieds-
spruch (mehrheitlich) beschlossen. Auf ein schriftliches Beratungs- und Ab-
stimmungsverfahren hat sich die Rechtsbeschwerde nicht berufen. Dem von
der Rechtsbeschwerde angeführten Vorbringen ist zu entnehmen, dass nach
dem Schluss der Schiedsverhandlung am 6. Mai 2005 "weitere(n) Termine ein-
schließlich des streitbefangenen Verkündungstermins <12. Juli 2005>" vorge-
sehen waren; dass sie unter Mitwirkung des Schiedsrichters R. stattgefunden
hätten, ist nicht ersichtlich. Es wird lediglich betont, R. habe an dem "Verkün-
dungstermin" (gemeint ist der 12. Juli 2005) nicht teilgenommen; an diesem Tag
sei nur das "Urteil erlassen, d.h. durch Unterzeichnung <Anmerkung: durch
zwei der insgesamt drei Schiedsrichter> ausgefertigt" worden. Auch das von
der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Vorbringen auf Seite 5 letzter Absatz
und Seite 6 des - nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-
desgericht eingereichten - Schriftsatzes vom 15. Januar 2007 enthält nicht die
Behauptung, es habe einen (datierten oder sonst näher bezeichneten) Bera-
tungs- und Beschlusstermin gegeben, dem der Schiedsrichter R. beigewohnt
habe. Blieben die Darlegungen der Antragstellerin in dem - von dem maßgebli-
chen rechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts her gesehen - entschei-
denden Punkt, ob der Schiedsrichter R. an dem nach Beratung von allen
Schiedsrichtern, gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss, auf der Grundlage
des Entwurfs von B. zu treffenden Schiedsentscheid beteiligt war, aber zu
allgemein, scheidet ein gehörswidriges Übergehen aus.
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2.
Ist aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlan-
desgerichts davon auszugehen, dass der Schiedsspruch - entgegen der für das
Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern
des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, dann ist der Schiedsspruch be-
reits gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen; darauf weist die
Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin.
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Es kommt damit auf die weiteren, sich gegen die Anerkennungsversa-
gung nach Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ (i. V. m. Art. IX Abs. 1 lit. d
EuÜ und § 328 ZPO) richtenden Rügen der Rechtsbeschwerde nicht an. Inso-
weit wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Schlick Wurm Dörr
Galke Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 Sch 18/05 -