Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR 227/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 8 U 204/06 - wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Streitwert: 50.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schätzung, in
welchem Umfang sich die Tätigkeit des Klägers nach dem Ruhen seiner Tätig-
keit noch umsatzmäßig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. Aller-
dings ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht ursächlich für den Aus-
gang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht
besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der Klä-
ger aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags für die Folge-
zeit keinen Anspruch mehr auf Vergütung, und zwar auch nicht in Form der
vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert.
Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,
selbst beurteilen.
Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungs-
gründe bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2/23 O 171/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 204/06 -