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BGH Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR 227/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 8 U 204/06 - wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Streitwert: 50.000 €

Gründe

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schätzung, in

welchem Umfang sich die Tätigkeit des Klägers nach dem Ruhen seiner Tätig-

keit noch umsatzmäßig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. Aller-

dings ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht ursächlich für den Aus-

gang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht

besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der Klä-

ger aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags für die Folge-

zeit keinen Anspruch mehr auf Vergütung, und zwar auch nicht in Form der

vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert.

Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,

selbst beurteilen.

3

Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungs-

gründe bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick Dörr Herrmann

Harsdorf-Gebhardt Hucke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2/23 O 171/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 204/06 -