Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.05.2008 – III ZR 228/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-

landesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird

zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Land-

gericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist

nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die

Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller

Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben

in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

den Vertrag vom 12. August 2003 für wirksam halten (vgl. BGH,

Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949 un-

ter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Beru-

fungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch

das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Er-

gebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere

nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung

ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Ma-

nagers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet

(vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 -

NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 - VIII ZR 112/92 -

NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 540.575 €

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 308 O 826/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 -