BGH Urteil vom 21.05.2008 – VIII ZR 308/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. Mai 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EEG 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbe-
reit ist.
Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf-
bereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen
angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Beklagten
aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Kläge-
rin zusteht.
Der Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in
das Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als Kraft-
Wärme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Be-
klagten zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom
25. November 2003 zeigte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der Anlage
an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsen-
den Rohstoffen beschickt werde.
Für den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R.
GmbH in W. und der R. AG in
D. Einspeisevergütungen, die ab August 2004 nach den Sätzen des § 8
EEG 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überlei-
tungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomassean-
lagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind.
Für Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
gegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die
Vergütungssätze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zu-
schlag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöhen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie be-
reits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergü-
tung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG
2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R.
GmbH in W. und der R.
AG in D. Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten
ab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 EEG 2004,
den sie mit 91.721,53 € beziffert.
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die ursprünglich als
Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermen-
ters, der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004
erfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2004 in Betrieb genommen wor-
den.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht
die (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zah-
lung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der
Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Ver-
gütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme
der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004
erfolgt.
Die gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in
§ 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage
nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser
Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrich-
tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben-
gas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zum
31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2
EEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3
und des § 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des
Ausschließlichkeitsprinzips aus § 5 EEG 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und
2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an
der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu
erhöhen.
Nach dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Min-
destvergütungspflicht nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die aus-
schließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass
die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien
zu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur
Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu ge-
höre bei einer Biogasanlage der Fermenter.
Im vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zum Anschluss
des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen Fer-
menter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer
Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht
darzulegen vermocht. Demgegenüber habe der Beklagte substantiiert darge-
legt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheiz-
kraftwerk angeschlossen worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin
steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den
Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3
EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Be-
klagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach
dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG
2004).
1. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe "Anlage" und "Inbe-
triebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2
und 4 EEG 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbständige technische Einrichtung
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach
Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung,
sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer
Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für
den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des
Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneu-
erbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich da-
für ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung
des jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fer-
menter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer
Phase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstof-
fen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen
kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt.
Da gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige
Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereit-
schaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf
den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Her-
stellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt
wurde.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach
Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung da-
mit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-
Drs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob
entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als
den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneu-
erbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt
jedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei han-
dele es sich um eine Präzisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier
allein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Defini-
tion.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass
die Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter
verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den
Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genomme-
nen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EEG
2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158, 159). Darlegungs- und beweisbe-
lastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsan-
spruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereiche-
rungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin.
Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend
macht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm be-
gehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechts-
grundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91,
NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf
beschränken dürfen, den Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt des Anschlus-
ses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür an-
treten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlos-
sen worden ist.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -