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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 131/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 131/08

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 19. September 2007 im Rechts-

folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die

Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs;

im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand; denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

zutreffend ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem

Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft

hat, ob gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist,

weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl.

BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs

über die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das

Landgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung

gelangt wäre.

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Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-

bringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB

keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 182; 2003, 186).

2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die

mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden Anknüpfungstatsachen einem

oder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20

StGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel

nicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines

solchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger Beratung -

das Gericht. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch

die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR

StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erwägungen hierzu sind

in den Urteilsgründen darzulegen.

Becker Miebach von Lienen

RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben

Becker Schäfer