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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 131/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 19. September 2007 im Rechts-
folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die
Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung
nicht stand; denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem
Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft
hat, ob gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist,
weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl.
BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das
Landgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung
gelangt wäre.
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Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-
bringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB
keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 182; 2003, 186).
2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die
mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden Anknüpfungstatsachen einem
oder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20
StGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel
nicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines
solchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger Beratung -
das Gericht. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch
die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR
StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erwägungen hierzu sind
in den Urteilsgründen darzulegen.
Becker Miebach von Lienen
RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben
Becker Schäfer