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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 137/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 137/08

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 19. November 2007 aufgehoben, soweit

der Verfall des Wertersatzes von mehr als 35.250 € angeord-

net worden ist; die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen

und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie we-

gen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Be-

sitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 € angeordnet.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge hinsichtlich der Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im

Übrigen

ist

es

unbegründet

im

Sinne

des

§ 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält nur in Höhe von 35.250 €

rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat für alle Taten den Ver-

kaufspreis für die Betäubungsmittel auf 70 € pro Gramm geschätzt und auf die-

ser Grundlage im Fall II. 7. der Urteilsgründe einen Verkaufserlös von 14.000 €

angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der Angeklagte in

diesem Fall aus der Weiterveräußerung des Rauschgifts 10.750 € erlangte.

Denn zum einen gab der Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen Türsteherkol-

legen zum Preis von lediglich 40 € pro Gramm ab. Zum anderen hat das Land-

gericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung noch

vorhanden waren, nachdem der Zeuge Ö. dem Lieferanten einen Teil des

Rauschgifts zurückgegeben hatte, lediglich festgestellt, dass diese wieder im

Schlafzimmer verstaut wurden. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die-

ser Teil des Rauschgifts in der Folgezeit weiterveräußert wurde und der Ange-

klagte hieraus einen Erlös erzielte; dies versteht sich angesichts der sonstigen

Tatumstände auch nicht von selbst.

3

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zum

Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen werden könn-

ten. Er ändert deshalb selbst die Anordnung des Wertersatzverfalls in entspre-

chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur für

einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 35.250 € angeordnet wird.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten

und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer