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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 147/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 147/08

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt präzi- siert:

"Der Anspruch des Adhäsionsklägers gegen den Angeklagten auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Körper- verletzung vom 1. Dezember 2005 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer