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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 155/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 155/08

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 wird aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer