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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 155/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 wird aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer