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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 173/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 173/08

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß

§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 9. November 2007 wird als unbe-

gründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls

des Diebstahls in sechs Fällen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichte-

ten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht habe § 338 Nr. 3 StPO,

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§ 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der Kam-

mervorsitzende zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag

vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Rich-

ter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückge-

wiesen worden sind. Der Senat kann daher allein aufgrund der Revisionsbe-

gründungsschrift nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler

vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m. w. N.).

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der

Verfahrensrüge ist unzulässig.

Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise

zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine

Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO

§ 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Vertei-

diger war - wegen Mängel in der Aktenführung - innerhalb der Revisionsbe-

gründungsfrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der als Anlage

zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007,

die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen

über die Befangenheitsanträge befanden sich in einer als Band IVa geführten

Nebenakte, die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und

nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Verteidiger am 29. Februar

2008 in Kopie zur Einsicht übersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach

vollständiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzulässige Verfah-

rensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der

Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ordnungsgemäßen Begrün-

dung nachgeholt.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer