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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 173/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 173/08
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird
zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 9. November 2007 wird als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls
des Diebstahls in sechs Fällen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichte-
ten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht habe § 338 Nr. 3 StPO,
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§ 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der Kam-
mervorsitzende zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag
vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Rich-
ter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückge-
wiesen worden sind. Der Senat kann daher allein aufgrund der Revisionsbe-
gründungsschrift nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler
vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m. w. N.).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Verfahrensrüge ist unzulässig.
Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise
zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine
Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO
§ 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem Vertei-
diger war - wegen Mängel in der Aktenführung - innerhalb der Revisionsbe-
gründungsfrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der als Anlage
zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007,
die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter sowie die Entscheidungen
über die Befangenheitsanträge befanden sich in einer als Band IVa geführten
Nebenakte, die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und
nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Verteidiger am 29. Februar
2008 in Kopie zur Einsicht übersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach
vollständiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzulässige Verfah-
rensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche mit einer ordnungsgemäßen Begrün-
dung nachgeholt.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer