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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 260/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß
§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
6. August 2007 mit Verfahrensrügen werden als unzulässig
verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 6. August 2007 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.
Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den An-
geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen
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gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg
1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig.
Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim
Landgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wieder-
einsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eige-
nen Vortrag von Rechtsanwältin H. durch bereits in der Hauptverhandlung
vom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar
2008 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist geltend machen ließ.
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Was die im Schriftsatz vom "10. Januar 2008", eingegangen beim Land-
gericht am 12. Februar 2008, der Rechtsanwältin H. bzw. in dem undatierten
Schriftsatz der Rechtsanwältin Bö. , beim Landgericht eingegangen am
11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensrügen betrifft, liegt zwar eine besonde-
re Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht
gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in
Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner
StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Denn den Verteidigerinnen war trotz mehrerer
Nachfragen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine - insoweit erforderli-
che - Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung ermöglicht worden. Nach
Erhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben
die Verteidigerinnen die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht inner-
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halb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08).
Im Übrigen hätten die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung
keinen Erfolg gehabt.
2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 be-
ziehende Rüge des Angeklagten B. (Revisionsbegründung von Rechts-
anwältin St. -Br. ) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht vor
dem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden
Hauptverhandlungstag aus der Ankündigung von Rechtsanwältin Bö. "Das
bringt nichts, daß Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich
garantiere Ihnen, daß Sie heute nicht fertig werden; wenn nötig, verhandele ich
mit Ihnen bis 1.00 Uhr" gefolgert, dass durch die von den Verteidigerinnen bei-
der Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ver-
schleppt werden sollte (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt