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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 260/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 260/08

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß

§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

6. August 2007 mit Verfahrensrügen werden als unzulässig

verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 6. August 2007 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.

Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den An-

geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen

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gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg

(§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig.

Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim

Landgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wieder-

einsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eige-

nen Vortrag von Rechtsanwältin H. durch bereits in der Hauptverhandlung

vom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar

2008 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist geltend machen ließ.

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Was die im Schriftsatz vom "10. Januar 2008", eingegangen beim Land-

gericht am 12. Februar 2008, der Rechtsanwältin H. bzw. in dem undatierten

Schriftsatz der Rechtsanwältin Bö. , beim Landgericht eingegangen am

11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensrügen betrifft, liegt zwar eine besonde-

re Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht

gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in

Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner

StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Denn den Verteidigerinnen war trotz mehrerer

Nachfragen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine - insoweit erforderli-

che - Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung ermöglicht worden. Nach

Erhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben

die Verteidigerinnen die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht inner-

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halb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Be-

schluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08).

Im Übrigen hätten die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung

keinen Erfolg gehabt.

2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 be-

ziehende Rüge des Angeklagten B. (Revisionsbegründung von Rechts-

anwältin St. -Br. ) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht vor

dem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden

Hauptverhandlungstag aus der Ankündigung von Rechtsanwältin Bö. "Das

bringt nichts, daß Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich

garantiere Ihnen, daß Sie heute nicht fertig werden; wenn nötig, verhandele ich

mit Ihnen bis 1.00 Uhr" gefolgert, dass durch die von den Verteidigerinnen bei-

der Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ver-

schleppt werden sollte (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt