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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 72/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 72/08

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 9. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Se-

nat ergänzend:

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeu-

gen Bastian F. letztlich als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der

begehrten Beweiserhebung drängte nichts, nachdem der Zeuge zwar

bei seiner Vernehmung schon zu sexuellen Kontakten Auskunft gege-

ben hatte.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer