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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 72/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 9. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Se-
nat ergänzend:
Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeu-
gen Bastian F. letztlich als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der
begehrten Beweiserhebung drängte nichts, nachdem der Zeuge zwar
bei seiner Vernehmung schon zu sexuellen Kontakten Auskunft gege-
ben hatte.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer