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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 4 StR 150/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 13. Dezember 2007 werden
1.
der Schuldspruch im Fall II 8 der Urteilsgründe da-
hin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur
versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
2.
der Strafausspruch hinsichtlich des Falles II 8 der
Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen
und wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Verfallsanord-
nung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere die Nichtanord-
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nung einer Unterbringung nach § 64 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel hat
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Wertung des Geschehens im Fall II 8 der Urteilsgründe als Beihilfe
zum erpresserischen Menschenraub begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ließ der Rauschgifthändler
"M. " fortlaufend durch Kuriere Kokain nach Europa einführen; der Angeklag-
te beteiligte sich an diesen Taten als Gehilfe. Beide argwöhnten, einer der Ku-
riere habe sich - möglicherweise im Einvernehmen mit dem Zeugen B. - mit
etwa einem Kilogramm Kokain abgesetzt; tatsächlich war der Kurier in Frank-
reich verhaftet worden. "M. " beabsichtigte, den Zeugen in die Niederlande zu
verbringen und dort massiv einzuschüchtern, um von ihm Ersatz für den erlitte-
nen Verlust zu erlangen. In Kenntnis dieses Plans zwang der Angeklagte den
Zeugen B. unter Gewaltanwendung, in den Kofferraum des von "M. " ge-
führten Kraftfahrzeugs zu steigen. "M. " fuhr mit dem Zeugen in die Nieder-
lande. Bevor er ihn dort aussteigen ließ, drohte er ihm, dessen Mutter zu er-
schießen, falls dieser nicht bis zum Abend ein Kilogramm Kokain oder den Ge-
genwert in Geld übergeben würde. Der Zeuge wandte sich aus Angst an die
Polizei in Arnheim und erstattete Anzeige.
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Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen Beihilfe zum er-
presserischen Menschenraub nicht zu rechtfertigen. Zwar hat sich "M. " mit
Hilfe des Angeklagten des Zeugen B. bemächtigt, um ihn zu erpressen; es
fehlt aber an der Absicht, die so geschaffene Lage für die Erpressung auszu-
nutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung
muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der
Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpres-
sen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächti-
gen 5; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 239 a Rdn. 7 m.w.N.). Sieht dagegen -
wie hier - der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst
zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits been-
det ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.
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Allerdings hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen
der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der
Angeklagte hat "M. " bei dessen Vorhaben unterstützt, von dem Zeugen un-
ter Anwendung beziehungsweise Androhung von Gewalt die Übergabe von
Rauschgift bzw. des Gegenwerts in Geld zu verlangen, obwohl dieser, wie sie
wussten, keinen Anspruch darauf hatte. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24
StGB) scheidet von vornherein aus, da der Versuch fehlgeschlagen ist, weil das
Opfer unverzüglich Anzeige erstattet hat.
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Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend ab. § 265
Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich
gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte vertei-
digen können; zudem war dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine
tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangene versuchte schwe-
re räuberische Erpressung zur Last gelegt worden. Die Schuldspruchänderung
führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten sowie der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann