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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 4 StR 178/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2007 im ge-
samten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der
Angeklagte "in der Zeit von 1998 bis 2004" [UA 5] sieben Missbrauchstaten zum
Nachteil seiner am 8. Januar 1990 geborenen Schwester Mandy begangen,
unter anderem die Tat II 1 der Urteilsgründe "im Frühjahr oder Sommer 1998"
und die Taten II 2 und 4 der Urteilsgründe "im vorbezeichneten Zeitraum vor
dem 14. Geburtstag der Geschädigten"; hinsichtlich der Tat II 3 der Urteilsgrün-
de fehlt es an einer näheren Eingrenzung der Tatzeit. Es ist demnach nicht
auszuschließen, dass der am geborene Angeklagte bei Begehung
dieser vier Taten noch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war. Das Landge-
richt hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner
sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so-
dass Jugendstrafe anzuwenden wäre.
3
Auch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht
bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren Miss-
brauchstaten zum Nachteil seiner Schwester Mandy und zu der sexuellen Nöti-
gung zum Nachteil der Zeugin Christin K. , dass der Angeklagte bei Bege-
hung dieser Taten das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun entschei-
dende Jugendkammer hinsichtlich der Taten II 1 bis 4 der Urteilsgründe zur
Anwendung von Jugendstrafrecht kommen, so würde die Verurteilung teils zu
Jugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 JGG verstoßen. Danach ist es
nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugend-
strafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugend-
strafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67 m.w.N.),
vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach
Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
4
Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Alterstufen be-
gangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht
liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu ent-
scheiden. Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den
vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstraf-
recht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Straf-
recht anzuwenden (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; BGH, Be-
schluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann