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BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 4 StR 58/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 58/08

1.

2.

wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 12. September 2007

1.

in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass

a)

der Angeklagte B. des Betruges, der Nö-

tigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis,

b)

der Angeklagte S. der Beihilfe zum Be-

trug und der Nötigung

schuldig sind,

2.

in den Strafaussprüchen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit Betrug und mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis (Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung

rechtskräftig verhängter Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier

Jahren und neun Monaten verurteilt, neben der eine weitere rechtskräftige Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bestehen blieb; außerdem

hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ange-

ordnet. Den Angeklagten S. hat es wegen schwerer räuberischer Erpres-

sung in Tateinheit mit Betrug (Einzelstrafe: zwei Jahre und drei Monate Frei-

heitsstrafe) unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-

gen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Verfahrensrügen sind

nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Sachrü-

gen führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der erkannten

Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafen.

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1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bot der Zeuge

Se. dem Angeklagten B. einen Mercedes-Vito-Transporter, den

Freunde von ihm mittels eines gefundenen Fahrzeugschlüssels gestohlen hat-

ten, zum "Kauf" an. Der Angeklagte B. ging zum Schein auf das Angebot

ein und bot für den Transporter, der einen Wert von etwa 20.000 € hatte, 500 €

an. Tatsächlich hatte er vor, sich das Fahrzeug zu verschaffen, ohne etwas da-

für zu bezahlen. In diesen Plan weihte er den Angeklagten S. und einen

unbekannten Dritten ein. Gemeinsam holten die Drei den Zeugen Se. am spä-

ten Abend ab und fuhren mit ihm im Fahrzeug des Angeklagten S. zum

Abstellort des Transporters. Der Angeklagte B. ließ sich die Fahrzeug-

schlüssel aushändigen und erklärte dem Zeugen wahrheitswidrig, dieser werde

das Geld erhalten, sobald der Transporter in L. , wohin sie nun alle fah-

ren würden, an den Endabnehmer verkauft worden sei. Er fuhr mit dem Trans-

porter voran, wobei er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der

Angeklagte S. folgte ihm zunächst mit seinem Fahrzeug, auf dessen

Rücksitz der Zeuge Se. und der unbekannte Dritte saßen. Sodann bog er ab-

sprachegemäß in ein Waldstück und hielt dort an. Der unbekannte Dritte forder-

te den Zeugen mehrfach auf auszusteigen. Dieser widersetzte sich zunächst

unter Hinweis auf die ausstehende Bezahlung. Erst als der Dritte ihm - entspre-

chend dem gemeinsamen Tatplan - einen waffenartigen Gegenstand, den er

zum Schein laut durchgeladen hatte, an den Kopf hielt, stieg der Zeuge Se.

aus und "verzichtete endgültig auf die 500 € und den Transporter" [UA 9].

2. Diese Feststellungen tragen weder die Verurteilung der Angeklagten

wegen schwerer räuberischer Erpressung noch die des Angeklagten S.

wegen täterschaftlich begangenen Betruges.

a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Angeklagten B. des

Betruges schuldig befunden. Dieser Angeklagte täuschte den Zeugen Se.

über seine Zahlungswilligkeit und erreichte damit, dass der Zeuge ihm den Be-

sitz an dem Transporter überließ. Damit hat er den Tatbestand des § 263

Abs. 1 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die

Freunde des Zeugen, für die dieser das Fahrzeug absetzen wollte, den Besitz

daran durch Diebstahl erlangt hatten, denn auch der durch einen Diebstahl er-

langte rechtswidrige Besitz gehört zu dem von § 263 StGB geschützten Vermö-

gen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 64 m.w.N.). Der Angeklagte B.

hat den rechtswidrigen Vermögensvorteil, der in dem Besitz des Transporters

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bestand, in dem Moment erlangt, als er das Fahrzeug an dem Abstellort über-

nahm und der Zeuge Se. jede Einwirkungsmöglichkeit verlor.

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Für eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen mittäterschaftlich

begangenen Betruges reichen die getroffenen Feststellungen dagegen nicht

aus. Der Angeklagte S. spielte bei dem Betrug nur eine untergeordnete

Rolle. Er unterstützte den Angeklagten B. bei der Tatbegehung lediglich

dadurch, dass er die Beteiligten in Kenntnis des Tatplans zum Übergabeort

fuhr. Sämtliche Täuschungshandlungen hat allein der Angeklagte B. ausge-

führt; nur er hatte ein Interesse an der Durchführung der Tat, denn es ging ihm

darum, "sich den Transporter kostenlos zu verschaffen" [UA 7]. Ein eigenes

Tatinteresse des Angeklagten S. bestand nach den Feststellungen nicht. Er

hat sich daher lediglich der Beihilfe zum Betrug, §§ 263 Abs. 1, 27 StGB, schul-

dig gemacht.

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b) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Zwar ist der Zeuge

Se. durch die Bedrohung mit dem waffenartigen Gegenstand nicht nur dazu

genötigt worden, das Fahrzeug des Angeklagten S. zu verlassen, son-

dern auch endgültig auf das Fahrzeug und die vereinbarte Zahlung von 500 €

zu verzichten; ein Vermögensschaden wurde ihm dadurch aber nicht zugefügt.

Der Vermögensnachteil auf Seiten des Zeugen, der in dem Besitzverlust des

Transporters ohne entsprechende Gegenleistung bestand, ist bereits durch den

vorangegangenen Betrug eingetreten. Die nach Beendigung des Betruges er-

folgte Bedrohung diente allenfalls der Sicherung des vom Angeklagten B.

bereits erlangten Vermögensvorteils (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermö-

gensschaden 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 253 Rdn. 37; zu

den Sonderfällen unmittelbar anschließender Gewaltanwendung nach fehlge-

schlagener Täuschung bzw. vor Beendigung des Betruges vgl. BGHR StGB

§ 263 Abs. 1 Versuch 1 m.w.N.; BGH NStZ 2002, 33).

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Der endgültige Verzicht auf die versprochene Gegenleistung, zu dem der

Zeuge genötigt wurde, trägt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Er-

pressung ebenfalls nicht. Zwar kann eine Erpressung auch dadurch begangen

werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veran-

lasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten. Der von dem

Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt in diesen Fällen aber nur

ein, wenn eine Forderung besteht und auch werthaltig ist. Hier stand dem Zeu-

gen Se. jedoch kein Anspruch auf Zahlung gegen den Angeklagten B.

zu.

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c) Die insoweit getroffenen Feststellungen ergeben allerdings, dass sich

die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Nötigung, §§ 240, 25 Abs. 2

StGB, schuldig gemacht haben. Entsprechend dem vom Angeklagten B.

entwickelten Tatplan hat auch der Angeklagte S. daran mitgewirkt, den

Zeugen Se. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu veran-

lassen, sich mit dem Besitzverlust endgültig abzufinden. Dieser Tatbestand

steht in Tatmehrheit mit dem Betrug bzw. der Beihilfe zum Betrug (vgl. Eser

aaO § 253 Rdn. 37) sowie zu dem vom Angeklagten B. begangenen Fahren

ohne Fahrerlaubnis.

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3. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten

gegen die geänderten Schuldvorwürfe anders als geschehen hätten verteidigen

können, zumal in der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

der Nötigungsvorwurf mit enthalten ist. Die Änderung der Schuldsprüche zieht

die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafen

nach sich. Der Maßregelausspruch bezüglich des Angeklagten B. wird

davon nicht betroffen und kann bestehen bleiben.

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4. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob zwischen

Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzöge-

rung eingetreten ist, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt

und eine Kompensation erfordert, welche im Wege des Vollstreckungsmodells

(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 f.)

vorzunehmen wäre.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann