Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.05.2008 – V ZB 52/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008

- Kassenzeichen: 780081019185 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung

gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in

der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243

des Kostenverzeichnisses

fällt

für die von dem Senat zurückgewiesene

Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist

bei einem Gegenstandswert von 59.000 € der angesetzte Betrag von 1.112 €

(2 x 556 €).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 K 22/07 - LG Memmingen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 T 156/08 -