BGH Beschluss vom 27.05.2008 – V ZB 52/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008
- Kassenzeichen: 780081019185 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung
gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in
der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243
des Kostenverzeichnisses
fällt
für die von dem Senat zurückgewiesene
Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist
bei einem Gegenstandswert von 59.000 € der angesetzte Betrag von 1.112 €
(2 x 556 €).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 K 22/07 - LG Memmingen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 T 156/08 -